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Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe.
© picture alliance/Uli Deck/dpa
Art. 3 (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3 (2): Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Art. 109 (1): Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Art. 109 (2): Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Art. 3 (1): Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige […] eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln […] ist.
§ 137 (1): Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
§ 137 (3): Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
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Art. 4: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Art. 135: Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit
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§ 144 (1): Jeder Deutsche hat volle Glaubens und Gewissensfreiheit.
Art. 8 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 123 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
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§ 161 (1): Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht.
Art. 38: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner ,unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, […].
Art. 20: Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Art. 21: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
Art. 22 (1): Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl […] gewählt.
Art. 20 (1): Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. […]
Art. 29: Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes. […].
§ 93: Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
§ 94 (2): Die Wahl geschieht nach den im Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.
Art. 50: Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
Art. 60: Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches wird ein Reichsrat gebildet.
Art. 5 (1): Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.
§ 85: Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.
Art. 54: Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.
Art. 41 (1): Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volk gewählt.
Art. 11 (1): Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. […].
§ 68: Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
Art. 62: Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.
Art. 52: Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
Art. 15 (1): Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
§ 73: Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.