Parlament

Die Kapitel der Verfassung

Artikel 42

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.

Artikel 19

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Artikel 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 14

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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75 Jahre Grundgesetz

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Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe.

© picture alliance/Uli Deck/dpa

Die deutschen Verfassungen im Vergleich

Grundgesetz 1949

Art. 3 (1): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 3 (2): Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 109 (1): Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Art. 109 (2): Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Reichsverfassung 1871

Art. 3 (1): Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige […] eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln […] ist.

Reichsverfassung 1849

§ 137 (1): Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.

§ 137 (3): Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Grundgesetz 1949

Art. 4: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 135: Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit

Reichsverfassung 1871

-

Reichsverfassung 1849

§ 144 (1): Jeder Deutsche hat volle Glaubens und Gewissensfreiheit.

Grundgesetz 1949

Art. 8 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 123 (1): Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Reichsverfassung 1871

-

Reichsverfassung 1849

§ 161 (1): Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht.

Grundgesetz 1949

Art. 38: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner ,unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, […].

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 20: Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

Art. 21: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.

Art. 22 (1): Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl […] gewählt.

Reichsverfassung 1871

Art. 20 (1): Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. […]

Art. 29: Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes. […].

Reichsverfassung 1849

§ 93: Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

§ 94 (2): Die Wahl geschieht nach den im Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.

Grundgesetz 1949

Art. 50: Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 60: Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches wird ein Reichsrat gebildet.

Reichsverfassung 1871

Art. 5 (1): Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Reichsverfassung 1849

§ 85: Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.

Grundgesetz 1949

Art. 54: Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 41 (1): Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volk gewählt.

Reichsverfassung 1871

Art. 11 (1): Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. […].

Reichsverfassung 1849

§ 68: Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.

Grundgesetz 1949

Art. 62: Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

Weimarer Reichsverfassung von 1919

Art. 52: Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.

Reichsverfassung 1871

Art. 15 (1): Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Reichsverfassung 1849

§ 73: Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.