Vorgezogene Neuwahl mit verkürzten Fristen
Der ursprünglich festgelegte Termin für die nächste Bundestagswahl, der 28. September 2025, ist obsolet, nachdem die FDP am 7. November 2024 aus der Bundesregierung ausgeschieden ist und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) angekündigt hat, am 11. Dezember 2024 die Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes zu stellen. Der Bundestag hat am 16. Dezember 2024 über den Antrag des Bundeskanzlers gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes (20/14150), ihm das Vertrauen auszusprechen, abgestimmt und ihm mit der Mehrheit von 394 von 717 abgegebenen Stimmen das Vertrauen entzogen.
Der Kanzler schlug im Anschluss dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen. Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier kann konnte von dieser Möglichkeit nun innerhalb von 21 Tagen Gebrauch machen. Die vorgezogene Neuwahl des Bundestages muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestages stattfinden (Artikel 39 des Grundgesetzes).
Wahlsonntag am 23. Februar 2025
Der Bundespräsident hat am 12. November 2024 begrüßt, dass sich die Fraktionen über einen Fahrplan hin zu einer Abstimmung über die Vertrauensfrage im Deutschen Bundestag am 16. Dezember verständigt haben. Er hat deutlich gemacht, dass er für den Fall, dass der Bundestag dem Bundeskanzler das Vertrauen entzieht, rasch über eine Auflösung entscheiden wird.
Vorher werde er Gespräche mit den Vorsitzenden aller im Bundestag vertretenen Parteien führen. Transparenz und Integrität des Wahlprozesses seien eine entscheidende Voraussetzung für das Vertrauen in die Demokratie, heißt es in einer Mitteilung des Bundespräsidialamtes.
Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident die Auflösung des Bundestages angeordnet und Sonntag, den 23. Februar 2025, als Termin für Neuwahlen bestimmt.
Neuwahl mit verkürzten Fristen
Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand hat darauf hingewiesen, dass das Bundesinnenministerium in diesem Fall die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abkürzen kann. Zugleich kündigte sie an, die Öffentlichkeit umgehend über die geltenden Termine und Fristen zu informieren, zum Beispiel für das Beantragen von Briefwahlunterlagen und für Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bei dauerhaft im Ausland lebenden Wahlberechtigten.
Eine vorgezogene Neuwahl werde grundsätzlich wie eine „reguläre“ Bundestagswahl, nur eben mit verkürzten Fristen, vorbereitet und durchgeführt, heißt es in einer Mitteilung der Bundeswahlleiterin. Unter anderem bleibe die erforderliche Zahl der von Parteien einzureichenden Unterstützungsunterschriften unverändert.
Mitteilung der Bundeswahlleiterin zur Bundestagswahl 2025
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) ist am 28. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die wesentlichen Termine und Fristen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin abrufbar.
Veränderte Terminvorgaben
Alle, die sich um ein Bundestagsmandat bewerben wollen, müssen sich mit veränderten Terminvorgaben vertraut machen. Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerbern beziehungsweise Einzelbewerberinnen eingereicht werden. Parteien können mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen, den Landeslisten, in den Ländern teilnehmen.
Nur Parteien dürfen Landeslisten und auch nur eine in jedem Land einreichen. Einzelbewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen als Kreiswahlvorschläge vorgeschlagen werden und in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren, ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen, wenn sie eine ausreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften haben..
Etablierte und nicht etablierte Parteien
Für die Wahlteilnahme von Parteien wird zwischen sogenannten etablierten Parteien und nicht etablierten Parteien unterschieden. Etabliert sind solche Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Sie müssen ihre Beteiligung an der Wahl nicht gesondert anzeigen und können ohne weiteres Kreiswahlvorschläge und Landeslisten einreichen.
Alle anderen, die nicht etablierten Parteien, die sich um Sitze im Bundestag bewerben wollen, müssen ihre Beteiligung der Bundeswahlleiterin anzeigen.. Zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten brauchen sie zudem eine ausreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften. (vom/30.12.2024)