Termine und Fristen zur Bundestagswahl
Deutschland wählt am Sonntag, 28. September 2025, den 21. Deutschen Bundestag. Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat die entsprechende Anordnung am 23. August 2024 ausgefertigt, nachdem das Bundeskabinett am 24. Juli diesen Wahltermin empfohlen hatte. An den Wahltermin sind zahlreiche Fristen und Termine gekoppelt:
Bewerbung um ein Bundestagsmandat
Alle, die sich um ein Bundestagsmandat bewerben wollen, müssen sich mit Terminvorgaben vertraut machen, die nach dem Bundeswahlgesetz zwingend einzuhalten sind. Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerbern beziehungsweise Einzelbewerberinnen eingereicht werden. Parteien können mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen, den Landeslisten, in den Ländern teilnehmen.
Nur Parteien dürfen Landeslisten und auch nur eine in jedem Land einreichen. Einzelbewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren, ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Etablierte und nicht etablierte Parteien
Für die Wahlteilnahme von Parteien wird zwischen sogenannten etablierten Parteien und nicht etablierten Parteien unterschieden. Etabliert sind solche Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
Alle anderen, die nicht etablierten Parteien, die sich um Sitze im Bundestag bewerben wollen, müssen ihre Beteiligung der Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand anzeigen. Dafür haben sie Zeit bis Montag, 23. Juni 2025, 18 Uhr. Am Freitag, 11. Juli, tagt dann der Bundeswahlausschuss, ein Gremium unter Vorsitz der Bundeswahlleiterin, dem darüber hinaus acht von Parteien vorgeschlagene Beisitzer sowie zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts angehören.
Zulassung durch den Bundeswahlausschuss
Die elf Mitglieder des Bundeswahlausschusses stellen zunächst fest, welches die etablierten Parteien sind und entscheiden dann über die Zulassung der nicht etablierten Parteien zur Bundestagswahl. Geprüft wird, ob sie die Vorgaben des Bundeswahlgesetzes und des Parteiengesetzes erfüllt haben. Vom Bundeswahlausschuss abgelehnte Parteien oder Vereinigungen haben die Möglichkeit, bis Dienstag, 15. Juli, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Über Beschwerden entscheidet das Gericht bis Donnerstag, 31. Juli.
Die Landeslisten der Parteien können bis Montag, 21. Juli, 18 Uhr, bei der Landeswahlleitung, Kreiswahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern bei der Kreiswahlleitung eingereicht werden. Bis Freitag, 1. August, können Wahlvorschläge zurückgenommen oder geändert werden, denn an diesem Tag entscheiden die Landeswahlausschüsse über die Zulassung der Landeslisten und die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen.
Entscheidung über Beschwerden
Drei Tage später, am Montag, 4. August, endet die Frist, innerhalb der Beschwerden an den Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste oder an den Landeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages möglich sind. Von Dienstag, 5. August, an können dann bereits Wahlscheine erteilt werden.
Der Bundeswahlausschuss kommt am Donnerstag, 7. August, zu seiner zweiten Sitzung zusammen, um über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste zu entscheiden. An diesem Tag endet auch die Frist für die Landeswahlausschüsse, sich mit Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen zu befassen.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bis Montag, 11. August, müssen die zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntgemacht werden. Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis ist Sonntag, 17. August. Bis Sonntag, 7. September, können im Ausland lebende Deutsche ihre Eintragung in das bei den Gemeinden geführte Wählerverzeichnis beantragen. Zugleich müssen bis zu diesem Tag die Wahlberechtigten benachrichtigt werden, dass sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde nachfragen, ob er oder sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
In der darauffolgenden Woche vom 8. bis 12. September besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen und gegebenenfalls Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einzulegen. Die Entscheidungen der Gemeindebehörden über die Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses müssen den Betreffenden bis Dienstag, 18. September, zugestellt worden sein. Samstag, 20. September, ist der letzte Tag, um bei der Gemeindebehörde Beschwerde gegen deren Entscheidungen über die Einsprüche einzulegen. Über diese Beschwerden wiederum entscheidet die Kreiswahlleitung bis Mittwoch, 24. September.
Wahlschein und Wahlbrief
Die Gemeindebehörde muss Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren bis Montag, 22. September, öffentlich bekanntgemacht haben. Wahlscheine können bis Freitag, 26. September, 15 Uhr, beantragt werden. Der Wahlschein ermöglicht, in jedem beliebigen Wahllokal des eigenen Wahlkreises die Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl. In besonderen Fällen, etwa bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, kann der Wahlschein sogar bis 15 Uhr am Wahlsonntag, 28. September, beantragt werden.
Wahlbriefe, die den verschlossenen Wahlumschlag mit dem ausgefüllten Stimmzettel sowie den unterschriebenen Wahlschein enthalten, müssen am Wahltag spätestens um 18 Uhr bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle eingegangen sein, denn ab 18 Uhr ermittelt die Bundeswahlleiterin das vorläufige Wahlergebnis, um es im Laufe der Nacht bekanntzugeben.
Amtliches Endergebnis und Wahlprüfung
Der Bundeswahlausschuss verkündet nach dem Wahltag in seiner dritten Sitzung das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl. Das Bundestagsmandat der gewählten Bewerberinnen und Bewerber beginnt mit der Eröffnung der konstituierenden Sitzung des Bundestages, die spätestens am Dienstag, 29. Oktober, 30 Tage nach dem Wahltag, stattfinden muss (Artikel 39 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Wahlberechtigte, die Landeswahlleitungen, die Bundeswahlleiterin und die Bundestagspräsidentin können bis Freitag, 28. November, zwei Monate nach der Wahl, beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Über die Einsprüche entscheidet der Bundestag auf Empfehlung seines Wahlprüfungsausschusses. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes). (27.09.2024)