Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter
In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstag, 17. Oktober 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut“ (20/13258) beraten. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, soll durch mehrere Gesetzesänderungen erleichtert werden, schreibt die Regierung. Das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut soll modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung solle nur berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut soll dies der Vorlage zufolge auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Dadurch ermögliche das Gesetz Eigentümerinnen und Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich geltend zu machen, „ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weil der Herausgabeanspruch jedenfalls verjährt ist“. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Herausgabeanspruchs werde vielmehr insbesondere die Frage der „Ersitzung“ durch die Besitzerin oder den Besitzer zu klären sein, heißt es.
Im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) soll ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert werden, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut werde ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen und eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgesehen. (hau/17.10.2024)