Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbstständige
Berlin: (hib/PK) Mit der Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Selbstständige befasst sich die Linksfraktion in einer Kleinen Anfrage (20/7820). Darin heißt es, die Beiträge würden zunächst nach den bisherigen Einnahmen geschätzt und vorläufig festgesetzt. Für die Beitragsbemessung nach dem tatsächlich erzielten Einkommen erhielten die Versicherten von den Krankenkassen die Aufforderung, ihr Einkommen nachzuweisen.
Die endgültige Beitragsfestsetzung folge spätestens nach drei Jahren. Sollte das Mitglied bis dahin trotz Aufforderung der Krankenkasse keinen Einkommensnachweis erbracht haben, setze die Krankenkasse den Höchstbeitrag fest, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiere. Wiesen die Versicherten ein niedrigeres Einkommen im Widerspruchsverfahren nach oder stellten später einen Überprüfungsantrag, lehnten die Krankenkassen die Herabsetzung der Beiträge ab.
Die Abgeordneten wollen wissen, ob die Bundesregierung der juristischen Auffassung ist, dass der Bescheid der Krankenkassen nach Paragraf 240 Absatz 4a SGB V nach drei Jahren ohne Einkommensnachweis endgültig in dem Sinne sein sollte, dass er auch nach Bekanntwerden eines tatsächlich geringeren Einkommens weder im Widerspruchsverfahren noch durch einen Überprüfungsantrag abänderbar ist.