„Third-Party-Rule“ und parlamentarische Informationsrechte
Berlin: (hib/STO) „,Third-Party-Rule'“ und parlamentarische Informationsrechte„ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (20/5403). Wie die Fraktion darin ausführt, sind die Frage- und Informationsrechte der Bundestagsabgeordneten Teil der Gewaltenteilung “und dienen mithin auch der Kontrolle und Mäßigung der Staatsgewalt„. Das parlamentarische Informationsinteresse habe deshalb ein besonderes Gewicht, da ohne eine Beteiligung am Wissen der Regierung keine wirksame Kontrolle der Exekutive durch das Parlament möglich sei.
In Fällen der Kooperation mit ausländischen Sicherheitsbehörden, Nachrichtendiensten oder solchen Behörden, die auch über geheimdienstliche Befugnisse verfügen, würden Antworten und damit Informationen gegenüber dem Parlament regelmäßig mit Verweis auf die “Third-Party-Rule„ verweigert, schreibt die Fraktion weiter. Die Regelung stelle nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich dar. Das Bundesverfassungsgericht und auch die Bundesregierung werteten die “Third-Party-Rule„ als Verbot der Informationsweitergabe mit Zustimmungsvorbehalt.
“Im Konfliktfall, also nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller beispielsweise anlässlich eines parlamentarischen Informationsbegehrens, habe sich der Empfängerstaat mittels Freigabeanfrage bei der herausgebenden Stelle um ein Einverständnis zu bemühen„, heißt es in der Vorlage weiter. Darin erkundigen sich die Abgeordneten unter anderem danach, wann welche Stellen des Bundes anlässlich einer Reihe Kleiner Anfragen ihrer Fraktion “bei der oder den herausgebenden Stellen der erbetenen Informationen um eine Freigabe ersucht„ haben.