05.02.2025 Inneres und Heimat — Antwort — hib 74/2025

Abschiebungen nach Tadschikistan

Berlin: (hib/STO) Abschiebungen nach Tadschikistan sind Thema der Antwort der Bundesregierung (20/14665) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/14377). Danach fanden im Zeitraum von Januar bis November vergangenen Jahres 31 Abschiebungen nach Tadschikistan statt und im Gesamtjahr davor 44.

Zur Frage, ob ihr bekannt ist, „dass der tadschikische Aktivist B. Q. nach seiner Abschiebung aus Deutschland im November 2023 in Tadschikistan festgenommen und später zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort, ihr sei aus tadschikischen Medienberichten bekannt geworden, dass B. Q. im Februar 2024 wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde.

Weiter erkundigte sich Die Linke in der Kleinen Anfrage danach, ob der Bundesregierung bekannt ist, dass der tadschikische Aktivist D. E. nach seiner Abschiebung im November 2024 in Tadschikistan auf Anweisung eines Gerichts zunächst für zwei Monate inhaftiert worden sei. Darauf antwortet die Bundesregierung, dass ihr tadschikische Presseberichte bekannt seien, „wonach D. E. nach seiner Ankunft in Duschanbe von Sicherheitskräften festgenommen wurde“.

Sie habe keine Kenntnis über die Gründe der mutmaßlichen Inhaftierung von D. E,, führt die Bundesregierung weiter aus. Eine Anfrage der Botschaft Duschanbe bei der tadschikischen Regierung von November 2024 hinsichtlich des Verbleibs von D. E. und seines Gesundheitszustands sei bislang unbeantwortet geblieben. Der Fall von D. E. sei zuletzt bei den bilateralen politischen Konsultationen in Duschanbe im November 2024 und mit der genannten Anfrage der Botschaft Duschanbe angesprochen worden.

Zu Fragen, wie sie rückblickend die Abschiebungen von B.Q. und D.E. sowie von A. S. bewertet, der wenige Zeit nach seiner Ankunft am 19. Januar 2023 in Tadschikistan zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, legt die Bundesregierung dar, dass über die Vollziehung der Ausreisepflicht durch Abschiebung die zuständigen Ausländerbehörden entscheiden. Sie bewerte Entscheidungen von Landesbehörden grundsätzlich nicht.