24.01.2025 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 42/2025

Regierung verteidigt Kürzung bei Asylbewerberleistungen

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung verteidigt in einer Antwort (20/14574) auf eine Kleine Anfrage (20/13982) der Gruppe Die Linke die Einschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zuge der Verabschiedung des Sicherheitspakets im vergangenen Herbst. Darin wurde geregelt, dass in sogenannten Dublin-Fällen, also wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung entsprechend der Dublin-III-Verordnung zuständig ist, kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht. Eine Leistungseinstellung ist demnach „nach der Feststellung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zulässig, wenn die Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat „rechtlich und tatsächlich möglich ist“.

Dieser Leistungsausschluss sei mit EU-Recht vereinbar, betont die Regierung in der Antwort. Weiter heißt es: „Die künftige Aufnahme-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1346) und die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1351) sehen für bisherige Dublin-Fälle ab dem Zeitpunkt, in dem sie eine Überstellungsentscheidung erhalten haben, vor, dass sie nur noch in dem Land, in das sie überstellt werden sollen, Anspruch auf die in der künftigen Aufnahme-Richtlinie in den Artikeln 17 bis 20 enthaltenen Leistungen haben, unbeschadet der Verpflichtung, einen Lebensstandard im Einklang mit unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die künftige Aufnahme-Richtlinie bis zum Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.“ Die Europäische Kommission habe hierzu erklärt, dass Maßnahmen der künftigen Aufnahme-Richtlinie, darunter auch der zuvor genannte Leistungsausschluss, schon vorzeitig zur Anwendung gebracht werden könnten. Die Bundesregierung teile diese Auffassung.„