Verkauf und Nachnutzung ehemaliger KZ-Stätten
Berlin: (hib/STO) Verkauf und Nachnutzung ehemaliger KZ-Stätten sind Thema der Antwort der Bundesregierung (20/14471) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/13969). Danach liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass sich ein ehemaliges Außenlager des KZ Buchenwald in Leipzig seit dem Jahr 2009 im Eigentum eines Rechtsextremisten befindet. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, ist bei der Nachnutzung ehemaliger KZ-Stätten durch Rechtsextremisten grundsätzlich davon auszugehen, „dass im Rahmen von rechtsextremistischen Veranstaltungen beziehungsweise anderweitiger Nutzung durch Rechtsextremisten das historische Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus eine Schändung erfahren oder ebenjenes verunmöglicht werden könnte“.
Daher sei grundsätzlich „unter Ausschöpfung aller (rechtlichen) Möglichkeiten durch die beteiligten und zuständigen Stellen“ zu verhindern, dass eine Nutzung ehemaliger KZ-Stätten durch Rechtsextremisten erfolgen kann, heißt es in der Antwort weiter. Die Nachnutzung ehemaliger KZ-Stätten „sollte dem würdigen Gedenken der Opfer und der Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen nicht widersprechen“. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
Soweit bei Immobilien der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Hinweise auf deren vormalige Nutzung im Zusammenhang mit Verbrechen des Nationalsozialismus bekannt sind, geht die BImA den Angaben zufolge bei der Verwertung dieser Liegenschaften behutsam vor und stimmt sich in sämtlichen Verkaufsvorhaben insbesondere mit den Kommunen, den Denkmalschutzbehörden sowie entsprechenden Stiftungen ab, um ethische und erinnerungspolitische Aspekte zu berücksichtigen. Da die BImA laut Vorlage entbehrliche Liegenschaften zuerst den Kommunen zum Erwerb anbietet, haben vor allem diese die Möglichkeit, „ortsbezogene historische Expertise einzubringen, Einfluss auf die Bewahrung der Gedenkstätten zu nehmen und Konzepte für den Umgang mit diesen Erinnerungsorten zu entwickeln“.
Zudem werden in aller Regel Institutionen wie beispielsweise Gedenkstättenstiftungen, die sich um die Bewahrung der Erinnerung an die zeitgeschichtlichen Fakten und Hintergründe kümmern, in den Verwertungsprozess einbezogen, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Danach achte die BImA bei der Käuferauswahl darauf, „dass keine Vertragsabschlüsse mit natürlichen oder juristischen Personen erfolgen, bei denen Anhaltspunkte auf deren Anhängerschaft zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen oder Organisationen mit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für sonstige kriminelle Handlungen vorliegen.