Bundesratsentwurf zur Mindestspeicherung von IP-Adressen
Berlin: (hib/MWO) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität vorgelegt. Mit der Novelle (20/13748) sollen die nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angepasst und auf eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern begrenzt werden.
Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung sei nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr werde verzichtet.
Wie es in dem Entwurf heißt, stellt die IP-Adresse des Täters bei Straftaten, die mittels Internet begangen werden, häufig den einzigen, immer aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungsbehörden dar. Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber liefen die Ermittlungen oft ins Leere, wenn keine anderen Spuren vorhanden seien.
Um diese Zuordnung sicher zu ermöglichen, bedürfe es einer Regelung zur verbindlichen Speicherung von IP-Adressen durch die Internetzugangsanbieter, die die Spielräume nutzt, die der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 für die Verkehrsdatenspeicherung eröffnet habe.
Infolge dieses Urteils habe das BVerfG mit Beschlüssen vom 14. Februar 2023 zwar mehrere Verfassungsbeschwerden gegen nationale Regelungen der Vorratsdatenspeicherung mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen, aber gleichwohl festgestellt, dass die Paragrafen 175 und 176 des TKG dem Unionsrecht widersprächen und deshalb innerstaatlich nicht mehr angewendet werden dürften.
Auch das BVerwG habe infolge des Urteils des EuGH am 14. August 2023 entschieden, dass die nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten in den beiden Paragrafen unionsrechtswidrig seien und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden dürften. Die beiden Paragrafen in ihrer derzeitigen unionsrechtswidrigen Fassung seien daher zwingend zu ändern und an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen.