Vorstoß zur Widerspruchsregelung bei der Organspende
Berlin: (hib/PK) Mit einem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf wollen Abgeordnete die sogenannte Widerspruchsregelung bei der Organspende einführen. Aktuell stünden rund 8.400 Patienten auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Zahl der Organspender reiche nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken, heißt es in dem Gesetzentwurf (20/13804) der Abgeordneten.
Mit Einführung der Widerspruchsregelung soll die Versorgung der Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, verbessert werden, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ein oft lebensrettendes Organ oder Gewebe zu erhalten.
Um das Ziel zu erreichen, müsse die Zahl der Organspenden erhöht werden. Daher solle als Organ- und Gewebespender künftig nicht nur die Person infrage kommen, die in eine Organ- oder Gewebeentnahme eingewilligt hat, sondern auch die Person, die einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Mit einer Widerspruchsregelung solle es zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich zumindest einmal im Leben mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, ohne diese begründen zu müssen, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter.
Ein erklärter Widerspruch müsse verlässlich und jederzeit auffindbar sein und vor einer Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme berücksichtigt werden. Das im März 2024 in einem ersten Schritt in Betrieb genommene Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sei dafür ein wesentliches Element.
Ergebe die Auskunft aus dem Register, dass der mögliche Spender dort keine Erklärung registriert habe, und liege dem Arzt auch kein schriftlicher Widerspruch des möglichen Spenders vor und sei im Gespräch mit Angehörigen auch diesen kein entgegenstehender Wille bekannt, sei eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässig.
Entscheidend sei der Wille der möglichen Organ- oder Gewebespender. Dem nächsten Angehörigen stehe kein eigenes Entscheidungsrecht zu, es sei denn, der mögliche Spender sei minderjährig und habe keine eigene Erklärung abgegeben. Zur Klärung der Spendenbereitschaft soll der nächste Angehörige jedoch darüber befragt werden, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Entnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist.
War der mögliche Organ- oder Gewebespender in einem erheblichen Zeitraum vor Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig und damit nicht in der Lage, eine selbstbestimmte Willenserklärung zu treffen und habe keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben, sei die Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig.
Die neuen Regelungen sollen dem Entwurf zufolge vorher mit einer umfassenden Aufklärung und Information der Bevölkerung über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten oder nicht erklärten Widerspruchs verbunden sein.