Reform zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen beschlossen
Berlin: (hib/CZ) Kurz vor möglichen Neuwahlen für den Bundestag hat der Geschäftsordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. November den Weg frei für eine Reform des Abgeordnetengesetzes gemacht. Ziel der Reform ist vor allem eine Neuregelung des rechtlichen Rahmens für die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für die Reform. Bereits der Gesetzentwurf hierfür wurde Ende Juni dieses Jahres von den vier Fraktionen gemeinsam getragen (20/11944). Die AfD-Fraktion lehnte die Reform im Geschäftsordnungsausschuss ab, die Gruppe Die Linke enthielt sich (20/13714).
Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen war immer wieder Gegenstand von Kritik, vor allem weil der gesetzliche Rahmen nicht klar genug gefasst war. Klargestellt werden nun beispielsweise zeitliche Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit. Vor bundesweiten Wahlen, also Bundestags- und Europawahlen, gilt künftig gesetzlich, dass Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sechs Wochen vor dem Wahltermin einen besonderen parlamentarischen Anlass braucht. In den Ausschussberatungen wurde diese zeitliche Grenze ausdrücklich auch auf die Wahlen zum Europäischen Parlament erstreckt.
Klargestellt wird auch, dass neben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge auch die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte der Fraktionen und der Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über die parlamentarisch-politische Arbeit ein „zulässiger Zweck der Öffentlichkeitsarbeit“ ist. Das war in der Vergangenheit zum Teil umstritten. Auch ein „Gebot politischer Neutralität“ besteht für Fraktionen nicht, was ebenfalls nun gesetzlich klargestellt wurde.
Neu eingeführt wurde auch die gesetzliche Möglichkeit, der Rückforderung von Fraktionsmitteln, wenn gegen diese Regeln verstoßen wird. Solche Rückforderungsmöglichkeiten gab es bislang nicht, da eine Rechtsgrundlage hierfür fehlte.
Die SPD-Fraktion erklärte in der Beschlussempfehlung, dass der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen eine hohe Bedeutung zukomme, die Regeln aber dieser Präzisierung bedurft hätten und vor allem auch eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung bei Verstößen notwendig gewesen sei.
Die CDU/CSU-Fraktion führte aus, diese Änderungen bereits seit längerer Zeit angemahnt zu haben und betonte, dass auch Anregungen des Bundesrechnungshofes nun bei der Reform aufgegriffen worden seien.
Die FDP-Fraktion betonte, dass eine Regelungslücke geschlossen würde, die der Bundesrechnungshof stets kritisiert habe.
Die Gruppe Die Linke erklärt ihre Enthaltung zu dem Gesetzentwurf mit einem weiteren Aspekt der Reform, einer Regelung zu den Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss. Diese sei zu eng gefasst.
Ein Abgeordneter, der „entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist“, zu dem er in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, muss nach der Reform des Abgeordnetengesetzes künftig vor einer Beratung in einem Ausschuss offenlegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessensverknüpfung besteht. Sonstige Ausschussmitglieder, für die dies zutrifft, müssen die Interessensverknüpfung ebenfalls offenlegen, wenn sie nicht bereits aus den veröffentlichungspflichtigen Angaben ersichtlich ist. Eine mitgeteilte Interessenverknüpfung soll in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vermerkt werden.