Mehr Flexibilität für Afrikanischen Entwicklungsfonds
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds“ vorgelegt (20/13489). Ziel sei es, die Option der Hebelung am Kapitalmarkt zu ermöglichen und so das Ausleihvolumen des Fonds zu erhöhen. Hintergrund sei der hohe Bedarf der afrikanischen Länder an günstiger Entwicklungsfinanzierung.
Die Hebelung von Mitteln am Kapitalmarkt erfolge unter strengen Regeln der finanziellen Nachhaltigkeit und jährlicher Billigung durch die Geber, schreibt die Bundesregierung. Eine Haftung durch Geber des Fonds oder Anteilseigner der Bank sei in der Satzung ausgeschlossen.
Bei dem Fondsübereinkommen handle es sich um einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag, der innerstaatliche Wirksamkeit durch ein Vertragsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes erlangt habe. Die Änderung des Fondsübereinkommens löse ebenfalls das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus.