25.10.2024 Recht — Antwort — hib 733/2024

Regierung informiert über Nebeneinkünfte von Bundesrichtern

Berlin: (hib/MWO) Fragen nach der Anzahl der Richter im Bundesdienst, deren Nebentätigkeiten und den daraus erzielten Einkünften in den Jahren von 2016 bis 2023 beantwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12947) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (12/12468). Die zumeist aus Tabellen bestehende Antwort hat einen Umfang von 80 Seiten. Zu der Frage, ob die Bundesregierung die in einer Studie genannten problematischen Einzelfälle als Indikator für ein stärker zu regulierendes Problemfeld sieht, schreibt die Bundesregierung: „Aus der Sicht der Bundesregierung reicht die bestehende Gesetzeslage aus.“ Insbesondere seien die zwingenden Gründe für die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hinreichend, um Interessenkonflikte auszuschließen.

Die Fragesteller hatten eine Studie von Finanzwende Recherche zitiert, wonach trotz aufgezeigter Einzelfälle, welche die Gelegenheit der Einflussnahme und mögliche Einflussversuche auf Richterinnen und Richter illustrierten, diese selten thematisiert würden. Auswertungen hätten gezeigt, dass Bundesrichter mit Nebeneinkünften das Doppelte ihres Jahresgehalts erreichen. Oft fehle es an Transparenz, um daraus resultierende Probleme zu erkennen.

Die Antwort enthält auch Angaben zu den Höchstbeträgen aus allen Nebentätigkeiten, die im gesamten Zeitraum von 2016 bis 2023 ein einzelner Richter oder eine einzelne Richterin eingenommen hat, sowie zu den häufigsten Nebentätigkeiten und deren Auftraggebern. Zu den Höchstbeträgen heißt es, hinsichtlich genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten liege ein Versagungsgrund vor, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, wobei insoweit auch lediglich anzeigepflichtige zu berücksichtigen seien, 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters übersteigt, wobei es auch Ausnahmen gebe. Für die Untersagung nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten gelte mit Rücksicht auf die geschützten Grundrechtspositionen, insbesondere der Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit sowie der Koalitions- und Eigentumsfreiheit, eine solche feste Obergrenze nicht.

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