Keine Konfiszierung staatlicher russischer Vermögenswerte
Berlin: (hib/BAL) Die Konfiszierung staatlicher russischer Vermögenswerte ist aus Sicht der Bundesregierung unzulässig. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/12821) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12344).
In der Antwort heißt es unter anderem: „Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass das Recht der Gegenmaßnahmen nicht dazu geeignet ist, das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Prinzip der Staatenimmunität außer Kraft zu setzen. Zudem stellt sie fest, dass das Völkergewohnheitsrecht die einseitige Durchsetzung von Reparationsforderungen nicht kennt und ein solches nicht mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten im Einklang stünde, welches alle Staaten vor zwangsweisen Maßnahmen anderer Staaten schützt.“
Allerdings sind nicht alle russischen Vermögenswerte in Deutschland in dieser Form geschützt. Die Bundesregierung erklärt: „Unter die völkerrechtlich geschützte Staatenimmunität fallen alle Vermögenswerte eines fremden Staates, die von diesem zu hoheitlichen Zwecken genutzt werden. Nicht von der Staatenimmunität erfasst sind nicht hoheitlich, sondern wirtschaftlich genutzte Vermögenswerte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen.“
Die russische Zentralbank könne sich indes „nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen“, denn: „Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) sieht vor, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen sind im Umkehrschluss grundsätzlich keine Grundrechtsträger.“
Zu unterscheiden von der Konfiszierung ist das Einfrieren von Vermögenswerten: „Die nach EU-Sanktionsrecht erfolgte Immobilisierung des russischen Zentralbankvermögens führt nicht zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Immunität Russlands. Es handelt sich um eine rechtmäßige Reaktion auf die russische militärische Aggression gegen die Ukraine. Sie ist Ausdruck des souveränen Rechts der EU-Mitgliedstaaten, für ihre jeweiligen Jurisdiktionen alleine oder gemeinsam Regelungen zum Schutz nationaler Interessen zu treffen.“
Weiter schreibt die Bundesregierung dazu: „Die EU hat den europäischen Zentralbanken und privaten Finanzinstitutionen lediglich Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Reserven und Vermögen stehen. Dieses Verbot hat jedoch lediglich zur Folge, dass die russische Zentralbank seitdem keinen Zugang zu ihren Reserven und Vermögen hat, die sie bei den europäischen Zentralbanken und privaten Finanzinstitutionen angelegt hatte. Der Bestand der Reserven und Vermögen bleibt unberührt.“