Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Berlin: (hib/CHA) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) soll reformiert werden, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen „gute und wettbewerbsfähige Beschäftigungs- und Karrierebedingungen“ zu bieten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Forschende zu verbessern. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/11559) der Bundesregierung hervor. Ziel der Reform sei es, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern, um so die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.
Geplant ist, dass die ersten Arbeitsverträge in der Wissenschaft nach einer abgeschlossenen Promotion eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben sollen. Kürzere Vertragslaufzeiten sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig sein. Für den ersten Arbeitsvertrag vor der Promotion soll eine Mindestlaufzeit von drei Jahren gelten, heißt es im Gesetzentwurf.
Darüber hinaus soll die zulässige Höchstbefristungsdauer nach abgeschlossener Promotion von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Nach diesen vier Jahren soll entschieden werden, „ob Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Perspektive auf eine unbefristete Beschäftigung in der Wissenschaft haben“.
Laut Gesetzentwurf soll auch die maximale Befristungsdauer bei Verträgen von studentischen Hilfskräften von derzeit sechs auf zukünftig acht Jahre erhöht werden. Zudem soll für studentische Hilfskräfte eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr eingeführt werden.
Hintergrund der geplanten Änderungen ist die Evaluation des WissZeitVG aus dem Jahr 2022. Demnach sei die gegenwärtige Befristungspraxis in der Wissenschaft „stark durch einen immer noch hohen Anteil kurzzeitiger Verträge mit weniger als einem Jahr Laufzeit und insgesamt lange Befristungsphasen geprägt“. Ein weiteres Problem sei, dass die Entscheidung über den Verbleib in der Wissenschaft häufig erst sehr spät im Berufsleben getroffen werde.
In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf begrüßt der Bundesrat die erstmalige Einführung von Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion. Dennoch schlägt der Bundesrat vor, für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Anschlusszusage nach der Promotion eine Option zu schaffen, die maximale Befristungsdauer bei sechs Jahren zu belassen und nicht auf vier Jahre zu senken.