Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz zum autonomen Fahren
Berlin: (hib/HAU) Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zum autonomen Fahren (19/27493) hat der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, die als Unterrichtung (19/28178) vorliegt. Die Länderkammer fordert darin unter anderem, die Haftung der Technischen Aufsicht im Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu regeln. Die Technische Aufsicht muss laut Regierungsentwurf eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion von außen vornehmen kann.
Geprüft werden sollte aus Sicht des Bundesrates zudem, ob über die verlangte Haftpflichtversicherung für die Technische Aufsicht hinaus Vorschriften zur Haftung der Person, die ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion „gegebenenfalls ohne Wissen und Willen des Halters“ in Betrieb nimmt, zu schaffen sind.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung beide Vorschläge ab. Die Haftung der Technischen Aufsicht im Rahmen des allgemeinen Deliktsrechts (Paragraf 823 ff. BGB) werde als ausreichend erachtet, heißt es. Vorschriften zur Haftung von Personen, die ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ohne Wissen und Wollen des Halters in Betrieb nehmen, sind aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, da das geltende Recht bereits eine entsprechende Gefährdungshaftung des Benutzers („Schwarzfahrers“) vorsieht, wie sich aus Paragraf 7 Absatz 1 Satz 3 StVG ergebe.