Neuregelungen in der digitalen Gesundheitsversorgung
Berlin: (hib/PK) Mit zahlreichen Neuregelungen soll die digitale Gesundheitsversorgung systematisch ausgebaut werden. Der Entwurf der Bundesregierung für das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) (19/27652) sieht eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen, den Ausbau der Telemedizin, zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der Telematikinfrastruktur (TI) und eine Förderung der digitalen Vernetzung vor.
Gesundheits-Apps sollen künftig auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) sollen helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Dazu wird ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen. Die Pflegeberatung soll auch um digitale Elemente erweitert werden.
Der Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird erweitert. So können Versicherte künftig ihre DiGA-Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) speichern. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, sollen vergütet werden. Zugleich soll der Datenschutz für DiGAs durch ein verpflichtendes Zertifikat gestärkt werden.
Die Telemedizin soll stärker als bisher genutzt werden. So werden künftig bei der ärztlichen Terminvergabe auch telemedizinische Leistungen vermittelt. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Zudem sollen auch Heilmittelerbringer und Hebammen telemedizinische Leistungen erbringen können.
Die Telematikinfrastruktur (TI) wird aktualisiert und ausgebaut. Mit Heil- und Hilfsmittelerbringern, Erbringern von Soziotherapie und von Leistungen in zahnmedizinischen Laboren werden weitere Berufe an die TI angebunden. Die verantwortliche gematik GmbH soll einen sicheren und an die Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur TI entwickeln.
Die Kommunikation zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern soll nicht nur per Mail, sondern auch per Video- oder Messagingdienst möglich sein. Ferner sollen Versicherte und Leistungserbringer ab 2023 digitale Identitäten bekommen, mit denen sie sich sicher authentifizieren können.
Die elektronische Gesundheitskarte soll in der Zukunft als Versicherungsnachweis und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Notfalldaten und Hinweise der Versicherten, wo persönliche Erklärungen aufbewahrt werden, werden zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt. Der elektronische Medikationsplan soll eine eigene Anwendung bekommen. Die Versicherten sollen auf alle ihre digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen können.
Erklärungen zur Organspende sollen künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen möglich sein, auch dann, wenn die ePA nicht genutzt wird. Außerdem soll bis Mitte 2023 eine E-Health-Kontaktstelle errichtet werden, sodass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärzten im EU-Ausland zur Verfügung stellen können.
Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird auf die Bereiche häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel, Betäubungsmittel und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeweitet. Die jeweiligen Erbringer der Leistungen werden zum Anschluss an die TI verpflichtet, die Kosten werden erstattet.
Ausgebaut werden sollen die Informationen auf dem Nationalen Gesundheitsportal. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen Daten zur ärztlichen Versorgung nutzbar machen.
Schließlich übernimmt der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen TI die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Das soll bei Ärzten zu weniger Bürokratie und niedrigeren Kosten führen.