Gerichtsbeschluss zur Antiterrordatei
Berlin: (hib/STO) Um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei (ATD) vom November vergangenen Jahres (1 BvR 3214/15) geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/26367) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/26018). Darin schrieb die Fraktion, dass das Bundesverfassungsgericht die bisher in der Antiterrordatei vorgesehene erweiterte Datennutzung nach dem Antiterrordateigesetz (ATDG) für teilweise verfassungswidrig erklärt habe. In der Datei beim Bundeskriminalamt (BKA) werden den Abgeordneten zufolge bestimmte Daten von Personen gespeichert, die des „Terrorismus“ oder der „Terrorunterstützung“ verdächtigt werden.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, wird der primäre Zweck der ATD zur Ermöglichung der Kontaktanbahnung zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten im sogenannten „Trefferfall“ durch den Beschluss des Verfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die von dem Gericht verworfene Norm sehe unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine erweiterte Nutzung der Daten in der ATD vor,„die insbesondere das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen sowie die Zuordnung eingehender Informationen zu einem bekannten Sachverhalt ermöglicht“. Von dieser nun für nichtig erklärten Möglichkeit der erweiterten projektbezogenen Datennutzung sei bislang kein Gebrauch gemacht worden, da die erweiterten Auswerte- und Analysefähigkeiten nach Paragraf 6a ATDG derzeit in der ATD technisch nicht umgesetzt und mit dem aktuellen ATD-Softwarekern auch nicht realisierbar seien.
Am praktischen Status quo ändere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts insoweit nichts, heißt es in der Antwort weiter. Der Beschluss beeinträchtige die derzeitige Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden nicht.