24.06.2024 | Parlament

Stellungnahmen zum Referentenentwurf zur Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

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Stellungnahmen zum Referentenentwurf zur Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (© Team Zupke)

Stellungnahme der Opferbeauftragten vom 10. Juni 2024 zum Referentenentwurf zur Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze


1. Einordnung in den politisch-parlamentarischen Entscheidungsprozess

Ausgangspunkt für die Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (SED-UnBerG) ist der Koalitionsvertrag. Dieser sieht die Dynamisierung der SED-Opferrente, eine Erleichterung bei der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur, insbesondere für gesundheitliche Folgeschäden und eine Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung sowie die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds vor.

Im Folgenden nimmt die SED-Opferbeauftragte zum Referentenentwurf Stellung und ordnet diesen unter Berücksichtigung der Ankündigungen des Koalitionsvertrages, aktueller Beschlüsse des Bundestages, aktueller Forschungsergebnisse, aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung und ihren Erfahrungen aus den Gesprächen mit Betroffenen, Opferverbänden und Beratungsstellen ein. Ebenso finden aktuelle Beschlüsse relevanter politischer Gremien, wie die der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, Berücksichtigung. Zudem nimmt die Bundesbeauftragte Bezug auf die Vorschläge, die sie in ihren bisherigen Jahres- und Sonderberichten der Bundesregierung und dem Bundestag vorgelegt hat.[1]

Leitend ist in der Bewertung der Opferbeauftragten insbesondere der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 2023, der die Bundesregierung aufgefordert hat, „die Evaluation der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze zu nutzen, um bei der jetzt anstehenden Novellierung die Impulse der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu berücksichtigen“[2]
 

2. Einschätzung der Vorhaben des Referentenentwurfs

Die SED-Opferbeauftragte ist dankbar, dass mit der Einführung der Dynamisierung der SED-Opferrente und der Leistungen für beruflich Verfolgte, ein wesentlicher Beitrag zur zukunftssicheren Ausrichtung unseres Unterstützungssystems für die Opfer der SED-Diktatur geleistet wird. 

Ebenso begrüßt die SED-Opferbeauftragte, dass mit dem Vorliegen des Referentenentwurfs ein konkreter Vorschlag für die Einrichtung des bundesweiten Härtefallfonds in die Diskussion eingebracht wurde. 

Aus Sicht der Bundesbeauftragten wird der Entwurf jedoch an wesentlichen Stellen den aktuellen Herausforderungen nicht gerecht und fällt hinter die Ankündigungen des Koalitionsvertrages zurück. Zudem finden insbesondere aktuelle Forschungsergebnisse im Entwurf keine Berücksichtigung. Darüber hinaus fehlt es, entgegen der Ankündigung des Koalitionsvertrags, an einer Regelung für eine leichtere Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden. Gleichzeitig wurden weitere Aspekte zur Verbesserung der sozialen Lage der Opfer und zur Schließung von Gerechtigkeitslücken in den bestehenden Gesetzen nicht berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund kann sich die SED-Opferbeauftragte daher der Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nicht anschließen, dass die über den Referentenentwurf hinausgehenden Vorschläge „letztlich fachlich nicht überzeugt“[3] haben.  

Die im Folgenden und in den Jahresberichten der Opferbeauftragten dargestellten Vorschläge, beruhen insbesondere auf aktuellen Forschungsergebnissen und der langjährigen Arbeit der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur sowie weiterer relevanter Einrichtungen und überzeugen aus Sicht der Opferbeauftragten, da sie wissenschaftlich fundiert sind und zu einer konkreten Verbesserung der Lage der Betroffenen beitragen. 

Die SED-Opferbeauftragte begrüßt, dass die vom BMJ am 22. Mai 2024 veröffentlichte Version des Referentenentwurfs gegenüber der am 14. Mai 2024 der SED-Opferbeauftragten zur Stellungnahme vorgelegten Version keinen Verweis mehr darauf enthält, dass mit Blick auf beschränkte finanzielle Mittel der öffentlichen Hand Vorschläge nicht weiterverfolgt wurden. Denn ein solcher Verweis würde aus Sicht der Opferbeauftragten einen unvollständigen Eindruck zu den Ausgaben der öffentlichen Hand für die Opfer der SED-Diktatur vermitteln. So werden die Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Opfer der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der SED-Diktatur, obwohl durch die Gesetzesnovelle 2019 der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert wurde, kontinuierlich geringer. Dies hängt insbesondere mit dem hohen Lebensalter vieler Betroffener und der geringeren Lebenserwartung aufgrund der gesundheitlichen Folgenwirkungen der Repression zusammen. Die Mittel, die der Bund für die Opfer der SED-Diktatur ausgibt, sind allein im letzten Jahr um rund fünf Millionen Euro gesunken. Das hat zur Folge, dass – trotz der vom BMJ veranschlagten jährlichen Mehrausgaben infolge einer Gesetzesänderung – die Ausgaben für die Opfer auch bei einer über den Referentenentwurf hinausgehenden Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und einer Erhöhung von Leistungen in den Folgejahren, noch weiter sinken werden. Zudem sollten aus Sicht der Opferbeauftragten Einsparungen bei der Unterstützung der Opfer nicht als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden, sondern vielmehr weiteren Betroffenen von SBZ-/SED-Unrecht zugutekommen. Außerdem sollte grundsätzlich in der Frage des Umgangs mit Diktaturopfern nicht die jeweils aktuelle Haushaltslage, sondern die grundlegende Erwägung des im Einigungsvertrag begründeten Anerkenntnisses der Aufgabe einer gesamtstaatlichen Verpflichtung Deutschlands, den Opfern der SED-Diktatur für ihr erlittenes Unrecht Hilfe zukommen lassen zu wollen, tragend sein.
 

a.) Veränderungsbedarfe an im Referentenentwurf enthaltenen Vorhaben 

Dynamisierung der SED-Opferrente

Wer in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist und eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten hat, erhält auf Antrag eine monatliche SED-Opferrente in Höhe von 330 Euro.

Neben der Erhöhung der Opferrente durch die Novellierung der SED-UnBerG im Dezember 2019 wurde im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) auch geregelt, dass das BMJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer (die sogenannte Opferrente) überprüft (vgl. § 17a Absatz 1 Satz 3 StrRehaG).

Der nun vorliegende Referentenentwurf sieht vor, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei soll die Anpassung durch Rechtsverordnung des BMJ ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

Die SED-Opferbeauftragte begrüßt und unterstützt diesen Vorschlag für die Dynamisierung ausdrücklich. Damit würde die SED-Opferrente zukunftsfest gemacht und den stetig steigenden Lebenshaltungskosten und dem Geldwertverlust zumindest bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen werden. Zudem werden weitere Debatten um eine angemessene Erhöhung der SED-Opferrente – mit der derzeit vorgesehenen fünfjährigen Überprüfung– nicht mehr nötig sein.

Aus Sicht der Opferbeauftragten bedarf die vorgeschlagene Regelung einer Ergänzung, um konkret auf die aktuelle prekäre soziale Lage vieler Opfer einzuwirken. Sollte die vorgeschlagene Dynamisierung ohne eine vorangestellte Erhöhung der Opferrente erfolgen, würden die Betroffenen 2025 auf Grundlage der aktuellen Rentenschätzung lediglich eine Erhöhung von 9 Euro erhalten und diese auch erst zur Jahresmitte. Mit Blick darauf, dass seit der letzten Erhöhung im Jahr 2019 die Inflationsrate (in der Veränderung 2019 gegenüber 2023) bei 17,2 Prozent liegt, läuft eine solche Minimalerhöhung dem Anliegen, zu einer Stabilisierung der sozialen Lage der Opfer beizutragen, entgegen. Die unterschiedlichen Sozialstudien der Landesbeauftragten haben gezeigt, wie ernst die Lage für die SED-Opfer ist.[4] So zeigte die Sozialstudie aus Brandenburg beispielsweise, dass nahezu jeder zweite Betroffene von SED-Unrecht in Brandenburg heute an der Grenze der Armutsgefährdung lebt und rund jeder dritte Betroffene über ein Haushaltseinkommen von weniger als 1.000 Euro verfügt.[5]

Gerade vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der SED-Opferbeauftragten der Dynamisierung der Opferrente eine angemessene Erhöhung vorangestellt werden.

Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte

Für die Ausgleichsleistungen gilt wie bei der Opferrente gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG), dass das BMJ im Einvernehmen mit dem BMF in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen überprüft.

Die SED-Opferbeauftragte hat sich dafür ausgesprochen, dass analog zur Opferrente auch bei den Ausgleichsleistungen eine Dynamisierung vorgenommen wird.

Der nun vorliegende Referentenentwurf sieht die oben beschriebene Dynamisierung auch für die Ausgleichsleistungen vor und folgt damit dem Vorschlag der SED-Opferbeauftragten. Mit der vorgeschlagenen Dynamisierung der Ausgleichsleistungen wird ein Beitrag zur Sicherung der finanziellen Lage der Opfer, insbesondere im Alter, geleistet. Dies stellt einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der bestehenden Regelung dar.

Ebenso wie bei der Opferrente empfiehlt die SED-Opferbeauftragte auch bei den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte, der Dynamisierung eine Erhöhung voranzustellen. Genauso wie beim Empfängerkreis der Opferrente haben sich die rasante Inflation und die gestiegenen Lebenshaltungskosten negativ auf die soziale Lage der ehemals beruflich Verfolgten ausgewirkt.

Gesetzlicher Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Opfer von Zwangsaussiedlung

Bisher nicht ausreichend von den SED-UnBerG erfasst, sind die Betroffenen von Zwangsaussiedlungen in der DDR. Opferverbände schätzen die Anzahl der heute noch lebenden Betroffenen auf lediglich noch 400 bis 800 Personen.

Die SED-Opferbeauftragte hatte in ihren Jahresberichten dafür geworben, das individuelle Verfolgungsschicksal der Zwangsausgesiedelten und die damit verbundenen Folgen stärker zu würdigen. Ebenso hat sie sich dafür ausgesprochen, den wenigen Betroffenen eine Einmalzahlung zu gewähren.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Anpassung dahingehend vor, dass das Leid der Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR – ebenso wie das der Zersetzungsopfer (vgl.§ 1a Absatz 2 VwRehaG) – durch Einräumung eines Anspruchs auf eine einmalige Leistung in besonderer Weise anerkannt wird. Dabei soll bei der Höhe der Einmalleistung nicht zwischen Opfern von Zwangsaussiedlungen einerseits und Zersetzungsopfern andererseits unterschieden werden; diese soll einheitlich 1.500 Euro betragen. Von einer Einmalzahlung ausgeschlossen sollen Personen sein, denen auf der Grundlage des geltenden Rechts in der DDR eine Entschädigung für die Zwangsaussiedlung gezahlt wurde, sowie Betroffene, die in den 1990er-Jahren Leistungen der „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen“ erhalten haben.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Einmalzahlung für die Betroffenen von Zwangsaussiedlung wird von der SED-Opferbeauftragten ausdrücklich begrüßt. Die Festlegung der Höhe auf einen Betrag von 1.500 Euro ist für sie jedoch nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Einmalzahlung sollte sich vielmehr in das Gefüge der bisherigen Einmalzahlungen für unterschiedliche Opfergruppen einfügen. So erhielten beispielsweise anerkannte Dopingopfer vor wenigen Jahren mit 10.500 Euro einen sieben Mal höheren Betrag. Dass Betroffene, denen zu DDR-Zeiten in Gerichtsverfahren ein vermeintlicher Ausgleich zugesprochen worden ist, nun von der Einmalzahlung ausgeschlossen werden sollen, ist aus Sicht der SED-Opferbeauftragten bedenklich. In den Gesprächen der Opferbeauftragten mit Betroffenen wird immer wieder berichtet, dass es gerade diese DDR-Verfahren waren, die die Menschen als eine große Demütigung durch einen übermächtigen Staat erlebt haben. Gerade mit Blick darauf, dass der Bundesjustizminister selbst auf die Bedeutung des Rechts als Herrschaftsinstrument in der SED-Diktatur in einem Beitrag zum 70. Jahrestag des DDR-Volksaufstandes im letzten Jahr verwiesen hatte[6], empfiehlt die SED-Opferbeauftragte deutlich, keine Ausschlussgründe zu formulieren, wodurch die DDR-Verfahren im Zuge von Eigentumsentziehungen im Nachgang den Anschein der Rechtmäßigkeit erhalten würden.

 

b.) Ergänzung weiterer relevanter Bedarfe

Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung zur Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden

Zahlreiche Opfer von politischer Verfolgung in der SED-Diktatur leiden auch heute noch, mehr als 30 Jahre nach dem Ende der DDR, unter den gesundheitlichen Langzeitfolgen der Repressionserfahrung. Aufgrund der aktuell geltenden Rahmenbedingungen scheitert jedoch die Mehrheit der Opfer bei der Anerkennung ihrer verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden. Insbesondere der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der politisch motivierten Verfolgung und der heutigen gesundheitlichen Schädigung, stellt für viele Betroffene eine hohe, oft nicht zu überwindende Hürde dar. Durch das mehrheitliche Scheitern beim Versuch der Anerkennung der Gesundheitsschäden, bleibt den Opfern des SED-Unrechts an dieser Stelle der Zugang zu dringend benötigter Hilfe und Unterstützung verwehrt.

Die SED-Opferbeauftragte hat dem Deutschen Bundestag zum Thema Gesundheitsschäden im März 2024 einen Sonderbericht vorgelegt.[7] Dieser stellt die aktuellen Erkenntnisse der vom Bund finanzierten Forschung zu den gesundheitlichen Folgeschäden von politischer Repression dar, zeigt die Defizite im bestehenden Anerkennungssystem auf und benennt konkrete Veränderungsbedarfe.

Die SED-Opferbeauftragte widerspricht der Darstellung des Referentenentwurfs, wonach mit dem vollständigen Inkrafttreten der Regelungen des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) zu Jahresbeginn 2024 „etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung“[8] getragen werde. Sie verweist vielmehr darauf, dass das Gesetz im Bundestag schon 2019, zwei Jahre vor dem Koalitionsvertrag, beschlossen wurde. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass bezogen auf die Feststellung des Zusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und heutigem Gesundheitsschaden, keine neue Regelung eingeführt, sondern lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahr 2003 nachvollzogen wurde, die schon in den letzten zwei Jahrzehnten in der Praxis angewendet wurde. So heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Durch das Einführen einer widerlegbaren Vermutung in Absatz 5 wird der wesentliche Inhalt des Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 12. Juni 2003 (B 9 VG 1/02 R) in den Gesetzestext übernommen. Diesem Urteil hatte sich auch das BMAS mit Rundschreiben vom 9. Mai 2006 (IVc 2 – 47035/3) an die Länder angeschlossen und im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung des OEG um Beachtung und Anwendung gebeten.“[9] 

Vor dem Hintergrund, dass die entsprechende Regelung aus dem SGB XIV schon seit mindestens 2006 die Anerkennungspraxis bestimmt und daher keine Verbesserung für die Opfer darstellt, wirbt die Opferbeauftragte dafür, hier den Koalitionsvertrag umzusetzen und eine Regelung zur Erleichterung der Anerkennung von Gesundheitsschäden in den Rehabilitierungsgesetzen zu verankern. 

Ziel einer Gesetzesänderung sollte aus Sicht der Bundesbeauftragten sein, die Grundlage dafür zu schaffen, dass die spezifischen Hintergründe der politischen Verfolgung, deren Auswirkungen auf die Betroffenen häufig erst nach Jahrzehnten im vollen Umfang sichtbar werden, im Anerkennungsprozess umfassend berücksichtigt werden.

Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen den Zusammenhang zwischen der erlebten Repression in Form politischer Verfolgung und der heutigen gesundheitlichen Schädigung der Betroffenen auf. Beispielhaft sind dazu veröffentlichte Ergebnisse einer aktuellen und vom BMBF geförderten Studie der Charité – Universitätsmedizin Berlin zu nennen, wonach bei rund 60 Prozent befragter teilnehmender weiblicher ehemaliger politischer Gefangener bereits einmal eine Angststörung und bei über 40 Prozent eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde.[10] Der zuletzt genannte Wert ist damit mehr als fünfzehn Mal höher als Daten zur Prävalenz der Allgemeinbevölkerung.

Für die Politik besteht somit eine belastbare Grundlage, um im Umgang mit den gesundheitlichen Folgeschäden bei SED-Opfern zukünftig nicht mehr den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall als Entscheidungskriterium zu definieren, sondern beim Vorliegen des Nachweises der erlebten Repression (beispielsweise politischer Haft, Zersetzungsmaßnahmen) und dem Vorliegen definierter Krankheitsbilder (beispielsweise Angststörung, PTBS) den Zusammenhang regelhaft zu vermuten.

Konkret schlägt die SED-Opferbeauftragte vor, im StrRehaG und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) bei der Beschädigtenversorgung (§ 21 StrRehaG bzw. § 3 VwRehaG) eine Regelung zu implementieren, wonach der Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Schädigung zukünftig anhand definiterer Kriterien als gegeben vorausgesetzt wird. Der Katalog der schädigenden Ereignisse und der gesundheitlichen Schädigungen, bei denen zukünftig der Zusammenhang als gegeben vorausgesetzt wird, könnte im Gesetz selbst oder durch eine entsprechende Rechtsverordnung konkretisiert werden.[11]

Reduzierung der Verfolgungszeiten bei beruflich Verfolgten

Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG haben Betroffene von beruflichen Benachteiligungen nur dann Zugang zu den Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG, wenn ihre Verfolgungszeit bis einschließlich zum 2. Oktober 1990 oder länger als drei Jahre gedauert hat. Viele Betroffene sind jedoch auch ohne die vom Gesetzgeber vorgesehene dreijährige Verfolgungszeit durch einen mehrmonatigen Arbeitsplatzverlust oder eine Inhaftierung in ihrer Erwerbsbiografie massiv beeinträchtigt.

Die zurückliegenden Sozialstudien der Landesbeauftragten haben aufgezeigt, dass auch bei kürzeren Verfolgungszeiten die Erwerbsbiografien der Betroffenen häufig nachhaltig beeinträchtigt sind.

Der Grundgedanke, dass sich der Schaden, den die Betroffenen mit kürzerer Verfolgungszeit erlitten haben, in den Folgejahren wieder ausgleichen müsste, hat sich bei vielen Opfern beruflicher Verfolgung nicht bewahrheitet. Immer wieder berichten vor allem weibliche Betroffene der SED-Opferbeauftragten, dass die staatlichen Eingriffe für sie langfristige Folgen hatten und es ihnen, insbesondere häufig auch durch Familiengründung und die Wahrnehmung von Betreuungsverpflichtungen, keinesfalls möglich war, die entstandene Benachteiligung aus eigener Kraft im weiteren Verlauf ihrer Bildungs- und Erwerbsbiografie auszugleichen.

Gerade vor diesem Hintergrund empfiehlt die Bundesbeauftragte, dass der Gesetzgeber eine Verkürzung der Verfolgungszeiten vornimmt und so zur Stabilisierung der sozialen Lage der Betroffenen ganz wesentlich beiträgt.

Schaffung einer Möglichkeit des wiederholten Antrags bei der strafrechtlichen Rehabilitierung

Mit der Novellierung der SED-UnBerG im Jahr 2019 wurde unter anderem die Rehabilitierung ehemaliger DDR-Heimkinder vereinfacht. Diese Vereinfachung hat wesentlich dazu beigetragen, dass in den letzten Jahren viele Betroffene gerichtlich rehabilitiert werden konnten.

Allerdings besteht nach derzeitiger Rechtslage Unklarheit darüber, ob Betroffene, die vor der Novellierung von 2019 einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt und in der Folge einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, nunmehr einen erneuten Rehabilitierungsantrag (sogenannter Zweitantrag/Wiederholungsantrag) stellen können. In Thüringen lehnen die zuständigen Gerichte ein solches Recht ab, während es in allen anderen Bundesländern mit Verweis auf den § 1 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG gewährt wird.

Mit dieser Frage war auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt. Die Beschlussempfehlung, welche durch den Deutschen Bundestag im Januar 2023 angenommen wurde, lautete insbesondere, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zur Erwägung zu überweisen, soweit es die Ungleichbehandlung von Antragstellern und die Schaffung eines Zweitantragsrechts betrifft.[12] 

Zur Herstellung von Rechtssicherheit und um eine Gleichbehandlung der Betroffenen in allen Ländern sicherzustellen, empfiehlt die SED-Opferbeauftragte daher, die Möglichkeit einer wiederholten Antragsstellung im StrRehaG zu verankern.

Gerade mit Blick darauf, dass die Problematik seit Jahren bekannt ist und beispielsweise im Zuge der letzten Überarbeitung der Gesetze die Fraktion der Freien Demokraten in einem Antrag die Einführung eines Rechts auf erneute Antragsstellung forderte[13], sieht die Bundesbeauftragte die Notwendigkeit, dass der Gesetzgeber hier durch eine Klarstellung endlich die Gleichbehandlung der Betroffenen sicherstellt.

Einbeziehung von Opfern des DDR-Zwangsdopingsystems

Viele Betroffene des Zwangsdopingsystems der DDR leiden bis heute unter schweren psychischen und physischen Folgeerkrankungen, die auf der unwissentlichen Einnahme von Dopingpräparaten beruhen.

Seit dem Auslaufen des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes (2. DOHG) im Jahr 2019 besteht kein geeignetes Instrument mehr, um die Dopingopfer im Umgang mit den psychischen und physischen Folgen adäquat zu unterstützen. Im Gegensatz zu vielen anderen Gruppen von Opfern der SED-Diktatur, sind die Dopingopfer nicht namentlich in den SED-UnBerG genannt. Vor diesem Hintergrund wurde bisher nur wenigen Betroffenen eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuerkannt, die Mehrheit scheiterte. Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist jedoch Voraussetzung dafür, Leistungen nach dem SGB XIV beantragen zu können.

Gegenüber den Betroffenen werden die Ablehnungen immer wieder damit begründet, dass das systematische Zwangsdoping weder politische Verfolgung noch einen Willkürakt im Einzelfall im Sinne des § 1 Absatz 2 VwRehaG darstelle. Diese Sichtweise wurde im März 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt[14], sodass davon auszugehen ist, dass in Zukunft noch deutlich mehr Dopingopfer als bisher am Versuch der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung scheitern werden. Das BVerwG hat dabei klargestellt, dass es Sache des Gesetzgebers sei, zu entscheiden, ob und inwieweit er die Opfer staatlichen Dopings in der DDR in die Entschädigungsregelungen des VwRehaG einbezieht. 

Aus Sicht der Opferbeauftragten ist es nicht hinnehmbar, dass für diese Betroffenengruppe, die für staatliche Ziele missbraucht wurde, kein geeignetes Unterstützungsinstrument besteht. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesbeauftragte eine namentliche Nennung der Dopingopfer im VwRehaG, um eine Grundlage für die Anerkennung ihrer Gesundheitsschäden zu schaffen und ihnen so den Zugang zu notwendiger Unterstützung zu ermöglichen. In einem aktuellen Beschluss vom 6. Juni 2024 hat auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder den Bundesjustizminister gebeten zu prüfen, ob eine gesetzliche Änderung mit dem Ziel, die Rehabilitierung von Betroffenen des DDR-Zwangsdopings zu ermöglichen, angezeigt erscheint.[15]

Einbeziehung von Opfern von Zersetzung außerhalb der ehemaligen DDR

In einer kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung des BVerwG stellte der 8. Senat fest, dass sich der Anwendungsbereich des VwRehaG nur auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt.[16] Dies hat zur Folge, dass Betroffene, die in der Bundesrepublik und in Westberlin Opfer der Staatssicherheit geworden sind, keinerlei Anspruch auf Rehabilitierung haben. Das BVerwG verweist in seinem Urteil insbesondere auf den Wortlaut des Gesetzes und darauf, dass außerhalb der DDR durch die Staatssicherheit Verfolgte die Möglichkeit gehabt hätten, die Instrumente des Rechtsstaates zu nutzen.

In den Gesprächen, die die Opferbeauftragte mit Betroffenen, die von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Gebiets der DDR betroffen waren, geführt hat, wurde immer wieder deutlich, dass diese in der Regel erst mit Einsicht in die Stasi-Unterlagen Kenntnis davon erhielten, dass gesteuerte, sie schädigende Eingriffe in ihr Leben erfolgten. Diese späte Kenntnis hat bei vielen der Betroffenen tiefe Verunsicherung ausgelöst, da sie sich mit Flucht, Freikauf oder Ausreise in Westberlin und der Bundesrepublik erstmals sicher vor Zugriffen durch die staatlichen Organe der DDR fühlten.

Aus ihrer Sicht sollten in die Entscheidungsfindung des Gesetzgebers darüber, ob auch Betroffenen von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der DDR eine Rehabilitierung ermöglicht wird, weitere Aspekte einbezogen werden. So wird in der Kommentierung des Fachkommentars zum Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz von Klaus Wimmer, der selbst an der Ausarbeitung des VwRehaG im BMJ beteiligt war, angemerkt, dass einer opferfreundlichen Interpretation der Vorzug gegeben werden sollte. Zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Wertungswidersprüche solle der räumliche Bezug des VwRehaG immer dann gewahrt sein, wenn die zersetzende Maßnahme dem ehemaligen Staat DDR zugerechnet werden kann.[17] Dieser Sichtweise schließt sich auch die SED-Opferbeauftragte an.

Über die beschriebene Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten hinaus gibt es weitere Defizite im bestehenden Regelungsrahmen und seiner Anwendung in der Praxis, deren Behebung besonders betrachtet werden sollte. Hierzu gehört, dass die Höhe der Einmalzahlung nicht angemessen erscheint, insbesondere mit Blick auf die weitreichenden Folgen dieser repressiven Einwirkung auf das Leben der Betroffenen und die bisherigen Einmalzahlungen für andere Opfergruppen. Zudem berichten Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der SED-Opferbeauftragten, dass der Aufwand der Prüfung von erfolgter Zersetzung verwaltungsseitig ausgesprochen umfangreich sei. Aus den Opferverbänden wird der Bundesbeauftragten berichtet, dass die Erfolgschancen auf Anerkennung als Zersetzungsopfer zwischen den Bundesländern stark differieren.

Auflösung der Koppelung der Opferrente an die Bedürftigkeit

Der Erhalt der Opferrente setzt gemäß § 17a Absatz 1 StrRehaG eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage voraus. So darf das Einkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten, welche sich nach der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 für das Bürgergeld bzw. die Grundsicherung bemessen. Zu Jahresbeginn 2023 und 2024 ist diese Regelbedarfsstufe um jeweils ca. 12,5 Prozent von 449 Euro auf nunmehr 563 Euro gestiegen; damit sanken gleichzeitig die Anforderungen zum Erhalt der SED-Opferrente. Hierdurch wurde auch für weitere ehemalige politische Häftlinge und strafrechtlich rehabilitierte ehemalige Heimkinder der Zugang zur Opferrente ermöglicht.

Die SED-Opferbeauftragte spricht sich dafür aus, die hier beschriebene Bedürftigkeitsgrenze zu streichen, da die SED-Opferrente auch der besonderen Würdigung der Personen, die in der SBZ und DDR aus politischen Gründen Freiheitsentzug erlitten haben, dient. Die Streichung der derzeit geltenden Bedürftigkeitsklausel hätte daher eine besondere Aufwertung der Würdigung des individuell erlittenen Unrechts, das unabhängig von der sozialen Lage der Betroffenen besteht, zur Folge und wäre gleichzeitig mit dem Nebeneffekt eines erheblichen Bürokratieabbaus verbunden. Dabei geht die SED-Opferbeauftragte bei einer Aufhebung der Bedürftigkeitsnotwendigkeit nicht von einer signifikanten Steigerung des Empfängerkreises aus, da die potenziell Betroffenen sich in den meisten Fällen schon in Altersrente befinden und dieses Einkommen bei der Einkommensprüfung, bezogen auf die Opferrente, ohnehin nicht berücksichtigt wird.

Bessere Unterstützung von Familienangehörigen (Vererbbarkeit der SED-Opferrente)

Die weitreichenden Folgen der Inhaftierung politischer Gefangener betreffen nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Familien. Viele Frauen und Männer mussten während der Inhaftierung ihres Partners oder ihrer Partnerin allein für die Familie sorgen. Sie waren meist selbst Stigmatisierungen und Schikanen durch die Repressionsorgane der SED-Diktatur ausgesetzt. Viele Häftlinge waren nach ihrer Entlassung traumatisiert und ihre Erwerbsbiografien waren gebrochen. Davon waren auch die Partnerinnen und Partner unmittelbar betroffen. Anspruch auf die Opferrente haben jedoch nur die ehemaligen Häftlinge selbst. Aus Sicht der SED-Opferbeauftragten bedürfen die Partnerinnen und Partner der ehemaligen politischen Gefangenen einer größeren gesellschaftlichen Anerkennung. Auch sollte eine Sicherung ihrer finanziellen Verhältnisse gewährleistet sein, sodass sie den Vorschlag der Opferverbände, eine Vererbbarkeit der Opferrente für die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner im StrRehaG aufzunehmen, unterstützt.


 

[1] Vgl. Bundestagsdrucksache 20/10; vgl. Bundestagsdrucksache 20/2220; vgl. Bundestagsdrucksache 20/7150; vgl. Bundestagsdrucksache 20/10600; vgl. ebenso aktuell ab dem 14. Juni 2024 Bundestagsdrucksache 20/11750.

[2] Deutscher Bundestag (2023). Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP „70 Jahre Volksaufstand vom 17. Juni 1953“ vom 13.6.2023. Bundestagsdrucksache 20/7202: 2.

[3] Bundesministerium der Justiz (2024). Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 22.5.2024. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR: 2. 

[4] Vgl. Thüringer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (2023). Geteilte Erfahrungen – Fortschreibung des Berichtes zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen. Erfurt; vgl. Berliner Beauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (BAB) (Hrsg.) (2022). Empirische Studie zur Bestandsaufnahme und Bewertung von Maßnahmen für politisch Verfolgte der SED-Diktatur in Berlin im Zeitraum von 1990 bis 2020. Sachstandsbericht zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Land Berlin – Teil I. Berlin.

[5] Vgl. Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD); Berliner Institut für Sozialforschung GmbH (BIS) (2020). Sozialstudie. Studie zu aktuellen Lebenslagen von Menschen aus dem Land Brandenburg, die in der SBZ/DDR politisch verfolgt wurden oder Unrecht erlitten und deren mitbetroffenen Familien. Potsdam: 133.

 

[6]  Vgl. Gastbeitrag von Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.6.2023. 

[7] Vgl. Bundestagsdrucksache 20/10600.

[8] Bundesministerium der Justiz (2024):2. 

[9] Deutscher Bundestag (2019). Gesetzentwurf der Bunderegierung. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Bundestagsdrucksache 19/13824: 171.

[10] Vgl. Maslahati, Tolou (2024). Traumafolgestörungen. Körperliche und psychische Folgen politischer Haft. In: UOKG (Hrsg.). Verronnene Zeit. Aufklärung, Aufarbeitung, Netzwerke. Zweiter Bundeskongress politisch verfolgter Frauen in der SBZ und der DDR. 6.-8. Oktober 2023 (111-129). Halle; Berlin: 119; vgl. auch Maslahati, Toulu; Röpke, Stefan (2023) Präsentation der vorläufigen Forschungsergebnisse der Studie der Charité – Universitätsmedizin Berlin „Körperliche und psychische Folgen politischer Haft“ beim Fachgespräch der SED-Opferbeauftragten am 14. Dezember 2023 im Deutschen Bundestag. 

[11] Orientierungspunkt für eine solche kriterienbasierte Vermutungsregelung kann die Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) im Bereich des Soldatenrechts sein. Dort wird bei Feststellung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen widerleglich (bis zum Beweis des Gegenteils) vermutet, dass bestimmte psychische Störungen durch einen Einsatzunfall verursacht worden sind. 

[12] Vgl. Deutscher Bundestag (2023). Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses vom 19.1.2023. Sammelübersicht 253 zu Petitionen. Bundestagsdrucksache 20/5273.

[13] Vgl. Deutscher Bundestag (2019). Änderungsantrag zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ der Fraktion der FDP vom 23.10.2019. Bundestagsdrucksache 19/14429.

[14]  Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2024). BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 6.23.

[15] Vgl. 95. Konferenz der Justizministerinnen & Justizminister Niedersachsen (2024). Beschluss. TOP I.26. Rehabilitierung der Betroffenen des „Zwangsdopings“ in der DDR. Hannover.

[16]  Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2023). BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - Az. 8 C 9.22.

[17] Vgl. Wimmer, Klaus (1995). Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz. Kommentar. Berlin.

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