Digitales

Verordnung zu Cookies auf Webseiten angenommen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Oktober 2024,  der Verordnung der Bundesregierung nach Paragraf 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (20/12718, 20/12868 Nr. 2.2) zugestimmt. 

Für die Verordnung stimmten die Koalitionsfraktionen. Die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion lehnten sie bei Abwesenheit der Gruppen Die Linke und BSW ab. Mit dem gleichen Abstimmungsverhalten nahm der Bundestag zugleich eine Entschließung zu der Verordnung an. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitales zugrunde (20/13418).

 

Verordnung der Bundesregierung

Damit Internetnutzer eine „anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen“ bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung die Verordnung auf den Weg gebracht. 

Ziel sei, es anwenderfreundliche anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu schaffen, die von Endnutzern getroffene Entscheidungen über eine Einwilligung oder Nicht-Einwilligung gegenüber einem Anbieter digitaler Dienste verwalten und diese so entlasten, erläutert die Bundesregierung. Endnutzer sollen ein „transparentes Werkzeug“ erhalten, mit dem sie ihre Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen können.

Keine pauschalen Voreinstellungen zu Tracking-Cookies

Hintergrund ist das Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), dass die Schaffung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung vorsieht, die unter anderem „nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren“ und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung ermöglichen. „Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig“, heißt es in Paragraf 18 der Verordnung weiter. Pauschale Voreinstellungen zu Tracking-Cookies seien nicht vorgesehen.

Das Verfahren der Anerkennung soll durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durchgeführt werden. Unter anderem erforderlich sei für die Anerkennung, dass „kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwilligung der Endnutzer und an den verwalteten Daten“ vorliegt und der Anbieter „rechtlich und organisatorisch unabhängig von Unternehmen“ ist, die ein solches Interesse haben könnten, heißt es im Verordnungsentwurf dazu. Für Nutzer wie für Anbieter soll die Anerkennung unter anderem einen Anreiz bieten, das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren zu stärken, schreibt die Bundesregierung weiter. 

Entschließung angenommen

In der angenommenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für eine europaweite Lösung von Diensteanbietern zur Einwilligungsverwaltung einzusetzen. Vor allem soll die Regierung prüfen, ob die gewählten Regelungsvorschläge und Sicherungsmaßnahmen ausreichen, um die Ziele der Verordnung auch tatsächlich erreichen zu können und wo gegebenenfalls Korrekturbedarf besteht. 

Prüfen soll die Regierung auch, ob es eine gesetzliche Verpflichtung für Anbieter digitaler Dienste zur Einbindung von Einwilligungsverwaltungsdiensten und zur Befolgung der von den Nutzerinnen und Nutzern getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf ihre erteilten, aber vor allem im Hinblick auf ihre nicht erteilten Einwilligungen geben muss, damit die Vorgaben der Verordnung nicht ins Leere laufen und somit keine positive Wirkung für Nutzerinnen und Nutzern entfalten können.

Reduzierung von Cookie-Bannern

Weiterhin soll die Regierung prüfen, ob die Maßnahmen die Anzahl an Cookie-Bannern tatsächlich reduziert hat und die Ausgestaltung verbraucherfreundlich ist. Untersucht werden soll überdies, ob Anbieter digitaler Dienste die von den Nutzern gewählten Einstellungen in den Einwilligungsverwaltungsdiensten berücksichtigen, oder ob, vor allem bei Ablehnung, Nutzer erneut nach ihrer Zustimmung gefragt werden. In letzterem Fall müssten gegebenenfalls Maßnahmen gefunden werden, die die Entscheidungen der Nutzer besser schützen, heißt es in der Entschließung. 

Ob eine Verpflichtung notwendig und rechtlich möglich ist, dass Anbieter digitaler Dienste Einwilligungen ausschließlich über Einwilligungsverwaltungsdienste erfragen dürfen (vorausgesetzt, der Dienst bindet Einwilligungsdienste ein), soll die Regierung schließlich ebenfalls herausfinden. (hau/lbr/vom/17.10.2024)