Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen soll gesetzlich normiert werden
Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, den Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (20/11944) erstmals debattiert. Die Änderungen betreffen vor allem die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. Die Vorlage wird nun federführend im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterberaten.
Gesetzentwurf von Koalition und Union
Mit dem Gesetzentwurf sollen in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten in Bezug auf die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen durch gesetzliche Normierung beseitigt werden. Die Fraktionen wollen klarstellen, dass neben der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge auch die Vermittlung allgemeiner politischer Standpunkte der Fraktionen und der Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über die parlamentarisch-politische Arbeit ein „zulässiger Zweck der Öffentlichkeitsarbeit“ ist. Dabei sollen die Fraktionen frei über Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit der Informationsangebote entscheiden können, ein „Gebot politischer Neutralität“ bestehe dabei nicht.
Zugleich müssten vor allem unmittelbar vor Bundestagswahlen besondere Anforderungen an den „parlamentarischen Kontext der Öffentlichkeitsarbeit“ gestellt werden. Vorgesehen ist, dass die „Pflicht zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel“ gesetzlich normiert wird. Neben der Rechnungslegung und Prüfmöglichkeit des Bundesrechnungshofes werde damit ausdrücklich ein „Korrekturinstrument“ festgelegt, falls Geld- und Sachleistungen durch die Fraktionen nicht zweckentsprechend verwendet werden. Aus Sicht der Fraktionen sichert dies die „effektive Kontrolle der Mittelverwendung“ und stärkt die „Legitimität der Fraktionsfinanzierung“. Mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage werde derzeit bei zweckwidriger Verwendung von einer Rückforderung der ausgezahlten Mittel abgesehen.
Mitteilungspflicht bei Interessensverknüpfungen
Ein Abgeordneter, der „entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist“, zu dem er in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, muss künftig vor einer Beratung in einem Ausschuss offenlegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessensverknüpfung besteht.
Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, für die dies zutrifft, müssen die Interessensverknüpfung ebenfalls offenlegen, wenn sie nicht bereits aus den veröffentlichungspflichtigen Angaben ersichtlich ist. Eine mitgeteilte Interessenverknüpfung soll in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vermerkt werden. (vom/28.06.2024)