Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Dezember 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt, mit dem der Abbau notleidender Kreditpositionen in Bankbilanzen gefördert werden soll. Für den Entwurf „zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021 / 2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen“ (Kreditzweitmarktförderungsgesetz, 20/9093) stimmten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD votierte gegen die Initiative.
Der Finanzausschuss hatte zuvor noch ein Reihe von Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen (20/9782) und diesen auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (20/8628) waren. Dieses wurde vom Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen wollte.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die harmonisierten Vorgaben der EU-Richtlinie schafften einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Ankauf notleidender Kredite, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Sie gewährleisteten das hohe Schutzniveau für die Schuldnerinnen und Schuldner, dass in Deutschland für Inkassodienstleister bereits weitgehend Standard sei. Das Gesetz enthält darüber hinaus regulatorische Anforderungen für Dienstleister, die für die Käufer notleidender Bankkredite tätig werden und unterstellt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bürokratischer Aufwand soll minimiert werden
Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs sei darauf geachtet worden, den bürokratischen Aufwand, insbesondere für kleine- und mittelständische Unternehmen, zu minimieren. Daher fokussiere sich die Vorlage darauf, die in Deutschland bestehenden Regeln „um die europäischen Vorgaben zu ergänzen“. Mit dem Gesetz sollen zudem die umsetzungsbedürftigen Teile der Verordnung (EU) 2022 / 2036 (sogenannte Daisy-Chain-Verordnung) implementiert werden, teilte die Regierung mit.
Die Verordnung enthalte Vorschriften zu Instrumenten, die innerhalb von Bankkonzernen als Verlustpuffer für den Abwicklungsfall dienen. Für Deutschland, so heißt es weiter, sei die unmittelbare Wirkung gering: Eine praktische Anwendung hierfür gebe es derzeit nur im Fall bestimmter Bankkonzerne, deren EU-Muttergesellschaften außerhalb von Deutschland ansässig sind.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hegte indes Zweifel am Plan der Bundesregierung zur künftigen Aufsichtsstruktur über Kreditdienstleister, wie sie der nun beschlossene Entwurf vorsieht. In seiner dem Bundestag als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/9647) vorliegenden Stellungnahme kritisierte die Länderkammer, dass die Aufsicht über Kreditdienstleister bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegen soll.
„Dort, wo vergleichbare gesetzliche Anforderungen für Kreditdienstleistungen und Inkassodienstleistungen vorgesehen sind, bestünde dann entgegen der Ziele des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften weiterhin die Gefahr einer uneinheitlichen Aufsichtspraxis“, hieß es in der Stellungnahme unter Verweis darauf, dass erst zu Beginn des Jahres beschlossen worden sei, die Aufsicht für Inkassodienstleister zentral beim Bundesamt für Justiz zu organisieren.
Die Bundesregierung verwies bei diesem Punkt in ihrer Gegenäußerung auf europarechtliche Regelungen. Sie sei der Auffassung, „dass eine einheitliche Aufsichtspraxis durch den Gesetzentwurf hinreichend sichergestellt wird, weil vorgesehen ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundesamt für Justiz zusammen auf eine widerspruchsfreie Aufsichtspraxis hinwirken sollen, wo vergleichbare gesetzliche Anforderungen für Kreditdienstleistungen und Inkassodienstleistungen bestehen“.
Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 streichen
Mit einer im Finanzausschuss beschlossenen Änderung am Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll nun unter anderem auch die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.
Vorgesehen ist mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun ferner, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen. Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) soll es Änderungen bei der sogenannten Zinsschranke geben. Dies betrifft Paragraf 4h EStG und Paragraf 8aK KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden sollen. Ferner soll im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem werde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (Paragraf 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.
Mit den steuerlichen Änderungen im Bereich der Zinsschranke erwartet die Ampel-Koalition jährliche Steuermehreinnahmen in einer Größenordnung von 130 Millionen Euro. Zu einer unmittelbaren Veränderung des bereits aufgrund der Zinsschranke bestehenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und die Verwaltung führten die Änderungen nicht, hieß es in dem Gesetzentwurf.
Regelung im Wachstumschancengesetz soll verschoben werden
Dem im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (20/9006) geäußerten Wunsch, den Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern um zwei Jahre zu verschieben, ist der Finanzausschuss nachgekommen. Bisher war der Starttermin 1. Januar 2024 vorgesehen.
Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in Paragraf 39 EStG. Die Ampelfraktionen erwarten 250 Millionen Euro an Mehreinnahmen pro Jahr, weil künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.
Der Ausschuss beschloss außerdem, dass die genannten Änderungen in einem Sachzusammenhang zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz stehen. Drei weitere Änderungsanträge der Ampel-Fraktionen betrafen die Änderung des Pfandbriefgesetzes, des DG-Bank-Umwandlungsgesetzes sowie Erleichterungen für die Kreditdienstleistungsinstitute. (hau/bal/aw/ste/14.12.2023)