Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht
Der Bundestag hat am Freitag, 1. Dezember 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel (20/9394) beraten. Im Anschluss an die rund 45-minütige Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der AfD
Unter anderem will die AfD-Fraktion im Strafgesetzbuch eine neue Strafvorschrift einführen, nach der ein Amtsträger, „der die Ausgabe öffentlicher Mittel bewilligt oder vornimmt und dabei wesentlich haushaltsrechtliche Vorschriften missachtet“, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden soll.
Laut Begründung will die Fraktion damit eine aus ihrer Sicht bestehende Strafbarkeitslücke schließen, die sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1997 ergeben habe. Bis dahin sei „die Zweckentfremdung von Haushaltsmitteln, die zwar für öffentliche Zwecke ausgegeben wurden, aber die im Haushaltsplan dafür nicht vorgesehen waren, grundsätzlich als Untreue“ zu bestrafen gewesen.
Nach der sogenannten Bugwellenentscheidung sei der Anwendungsbereich des Paragrafen 266 des Strafgesetzbuches „in derartigen Fällen auf klare oder zu vermutende Fälle von Korruption, also von Zweckentfremdung zum Nutzen einzelner Privatleute, eingeschränkt“, heißt es weiter. (vom/scr/01.12.2023)