Zustimmung für Verordnung zur Stärkung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten
Die Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) konnten zuletzt dazu führen, dass die Anreize für Letztverbraucher oder Kunden sinken, Energielieferanten mit niedrigeren Arbeitspreisen zu wählen. Der Bundestag hat deshalb am Donnerstag, 16. März 2023, einer Verordnung der Bundesregierung „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung“ (20/5824, 20/5887 Nr. 2) zugestimmt. Für eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD.
Erstmals beraten wurde zudem ein Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (20/5994). Die Vorlage wurde in den federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.
Verordnung der Bundesregierung
Durch eine Begrenzung des Differenzbetrages würden die Wechselanreize und somit der Wettbewerb gestärkt, heißt es in der Verordnung der Bundesregierung. Der Differenzbetrag ergebe sich gemäß EWPBG und StromPBG aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis und werde für ein gruppenspezifisches Entlastungskontingent gewährt. Dieser Differenzbetrag soll mit der Verordnung für bestimmte Kundengruppen derart begrenzt werden, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen. Letztverbraucher oder Kunden würden aber auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt, indem die Begrenzung des Differenzbetrages gemäß der Verordnung auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehme und verhältnismäßig sei.
Die Höhe des Differenzbetrages werde dabei nur für Kunden oder Letztverbraucher begrenzt, bei denen es sich um Unternehmen handelt und die einen Entlastungsbetrag von mehr als zwei Millionen Euro durch die Preisbremsen oder andere staatliche Beihilfen gemäß Paragraf 2 Nummer 4 EWPBG oder Paragraf 2 Nummer 5 StromPBG erhalten. Um den unterschiedlichen Marktbedingungen Rechnung zu tragen, werde jeweils für Erdgas, Wärme und Strom eine individuelle maximale Höhe des Differenzbetrages festgelegt. Die Maßnahmen könnten den Staatshaushalt entlasten, da einer missbräuchlichen Ausnutzung des EWPBG und des StromPBG vorgebeugt werde.
Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP
Die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP, mit einem Gesetzentwurf (20/5994) zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was , wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine. Damit leiste der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, heißt es im Gesetzentwurf.
Konkret soll mit der Einführung des Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen. (mis/ste/16.03.2023)