Gesetzentwurf zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldes überwiesen
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Mittwoch, 16. Februar 2022, zu Beginn des Sitzungstages ohne vorherige Debatte einen Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld, den die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebracht haben (20/688), überwiesen. Demnach will die Ampelkoalition die Sonderregeln für die Kurzarbeit bis zum 30. Juni verlängern. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasst sich federführend mit der Vorlage.
Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate zu verlängern. Auch die bestehenden Zugangserleichterungen für Kurzarbeit sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, sollen über den 31. März hinaus gelten. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet.
Wie die Fraktionen schreiben, hat sich Kurzarbeit vor allem wegen der verlängerten Bezugsdauer und den Zugangserleichterungen als „wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen“ während der Pandemie erwiesen. Zwar habe sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert. Dennoch gebe es Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten. Aus Sicht der Ampelkoalition stellt die Verlängerung der Corona-Sonderregeln sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.
Akuthilfen für pflegende Angehörige
Darüber hinaus sollen auch die bestehenden Akuthilfen für pflegende Angehörige verlängert werden. Demnach können Beschäftigte unter anderem in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Wie es in der Vorlage heißt, sind pflegende Angehörige von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern etwa führten dazu, dass viele Berufstätige eine häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssten. Die Regelungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sollen ebenfalls bis zum 30. Juni gelten.
Zu Beginn der Plenarsitzung hatte der Bundestag die Tagesordnung gegen die Stimmen der AfD-Fraktion genehmigt, nachdem es vorab darüber zwischen den Fraktionen kein Einvernehmen gegeben hatte.(eis/irs/vom/16.02.2022)