Parlament

Bundeswahlausschuss gibt drei Beschwerden statt – Saar-Grüne nicht dabei

Die Partei Bündnis 90/Die Grünen kann bei der Bundestagswahl am 26. September im Saarland nicht mit einer eigenen Landesliste antreten. Die Beschwerde des Landesverbandes der Partei gegen den Beschluss des saarländischen Landeswahlausschusses vom 30. Juli wies der Bundeswahlausschuss in seiner zweiten Sitzung am Donnerstag, 5. August 2021, als unbegründet zurück. Sechs Mitglieder des Gremiums unter Leitung von Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel stimmten für die Zurückweisung, zwei stimmten dagegen, zwei enthielten sich. Der Vertreter der Partei im Bundeswahlausschuss, Hartmut Geil, erklärte sich selbst für befangen und nahm an der Beratung und Abstimmung über die Beschwerde nicht teil.

AfD und Freie Wähler in Bremen erfolgreich

Der Bundeswahlausschuss gab drei Beschwerden gegen Beschlüsse von Landeswahlausschüssen statt, wies sieben Beschwerden als unbegründet zurück und erklärte eine Beschwerde für unzulässig. Stattgegeben wurde den Beschwerden der AfD und der Freien Wähler gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses im Land Bremen sowie der Beschwerde des Landeswahlleiters in Nordrhein-Westfalen gegen die Zulassung einer Bewerberin auf der Landesliste der Marxistisch-Leninistischen Partei (MLPD).

Als unbegründet wies der Bundeswahlausschuss die Beschwerden der V-Partei3 – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste in Baden-Württemberg, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands (dieBasis) und der Partei diePinken/Bündnis 21 (Bündnis21) gegen die Zurückweisung ihrer Landeslisten im Land Berlin, der Piratenpartei Deutschland (Piraten) gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste in Bremen, der Liberal-Konservativen Reformer (LKR) gegen die Streichung eines Kandidaten auf ihrer Landesliste in Hessen und der Partei „Ab jetzt… Demokratie durch Volksabstimmung – Politik für die Menschen“ (Volksabstimmung) gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste in Nordrhein-Westfalen zurück. Als unzulässig zurückgewiesen wurde die Beschwerde einer Einzelperson gegen die Zulassung der Landesliste Niedersachsen der AfD.

Wahlrecht versus Satzungsrecht

Breiten Raum nahm in der Sitzung die Aussprache über die Beschwerde der Grünen gegen die Nichtzulassung ihrer Landesliste im Saarland ein. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Partei musste der Landesverband am 17. Juli kurzfristig eine neue Landesliste erstellen. Eine erste Liste vom 20. Juni war vom Schiedsgericht als ungültig verworfen worden, da Satzungsvorgaben der Partei nicht eingehalten worden seien. Die neue Liste war zwar mit 62 von 87 Delegiertenstimmen angenommen worden, allerdings hatte das Schiedsgericht 49 Delegierte des Ortsverbandes Saarlouis zur Wahl nicht zugelassen.

Landeswahlleiterin Monika Zöllner, in die Sitzung des Bundeswahlausschusses zugeschaltet, begründete die Entscheidung des Landeswahlausschusses damit, dass die Grünen bei der Wahl gegen demokratische Grundsätze verstoßen hätten. 49 Delegierte seien bewusst von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen worden. Hätten diese mitstimmen können, hätte es keine Mehrheit für den jetzigen Listenplatz eins gegeben. Das Schiedsgericht der Partei könne sich nicht über das Wahlrecht und das Verfassungsrecht hinwegheben.   

Lisa Becker vom saarländischen Landesverband der Grünen, ebenfalls zugeschaltet, wies darauf  hin, dass der Landesverband den Beschluss des Bundesschiedsgerichts habe befolgen müssen. Auch hätten die nicht mitwählenden Delegierten aus Saarlouis nur ein Drittel aller Delegierten ausgemacht. Zwei Drittel hätten dagegen die neue Liste gewählt. Der Bundeswahlausschuss folgte letztlich mehrheitlich der Argumentation der Landeswahlleiterin. Der Ausschluss von Delegierten verstoße gegen den Kernbestand von Verfahrensgrundsätzen. Auch Parteisatzungen seien an die Vorgaben des Bundeswahlgesetzes gebunden.

Gesetzeslücke identifiziert

Im Fall der Beschwerde der AfD Bremen kam der Bundeswahlausschuss zum Ergebnis, dass hier eine Gesetzeslücke vorliege. Bei der Aufstellungsversammlung am 26. Juni hatte die Schriftführerin der AfD die erforderliche eidesstattliche Versicherung verweigert, sodass ein formaler Mangel vorlag. Einig war sich der Bundeswahlausschuss darin, dass einzelne Personen durch ihr Verhalten nicht eine Versammlung „sprengen“ können sollten. Allerdings konnte der Bundeswahlausschuss der AfD auch nicht aufzeigen, was sie anders hätte machen können, um den Mangel zu beseitigen. Insofern liege eine Gesetzeslücke vor. Die Partei sei einen „gangbaren Weg“ gegangen, weshalb ihrer Beschwerde bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung stattgegeben wurde.

Ebenfalls stattgegeben wurde der Beschwerde der Freien Wähler in Bremen, allerdings mit der Maßgabe, dass für den verstorbenen Inhaber des Listenplatzes vier die nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber nachrücken.

Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses

Der Bundeswahlausschuss 2021 setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Vorsitzender: Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel; Stellvertreter: Heinz-Christoph Herbertz, stellvertretender Bundeswahlleiter.

Beisitzer und Beisitzerinnen: Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Stellvertreter: Dr. Detlef Gottschalck (CDU); Mechthild Dyckmans (FDP), Stellvertreterin: Judith Pirscher (FDP); Hartmut Geil (Bündnis 90/Die Grünen), Stellvertreterin: Emily May Büning (Bündnis 90/Die Grünen); Petra Kansy (CDU), Stellvertreterin: Gabriele Hauser (CDU); Georg Pazderski (AfD), Stellvertreter: Roman Reusch (AfD); Dr. Johannes Risse (SPD), Stellvertreterin: Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD); Jörg Schindler (Die Linke), Stellvertreterin: Claudia Gohde (Die Linke); Tobias Schmid (CSU), Stellvertreter: Florian Bauer (CSU).

Mitglieder: Petra Hoock, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, Stellvertreterin: Anne-Kathrin Fricke, Richterin am Bundesverwaltungsgericht; Dr. Stefan Langer, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Stellvertreter: Damian-Markus Preisner, Richter am Bundesverwaltungsgericht. (vom/05.08.2021)