Parlament

Pflicht zum Tragen einer me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­mas­ke im Bundes­tag

Eine Mitarbeiterin des Plenarassistenzdienst mit Mundschutz während einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestages.

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages muss eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. (© DBT/Florian Gaertner)

Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble hat folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Sonntag, 1. August 2021, in Kraft tritt und bis Mittwoch, 15. September 2021, gilt:

Allgemeinverfügung des Präsidenten des Deutschen Bundestages

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

2. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Dies ist im Sinne dieser Anordnung eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die entweder den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Maske) oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 (auch als FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet) oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht. Die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen. Die medizinische Gesichtsmaske ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES) sowie die Dachterrasse des Reichstagsgebäudes und Freiflächen wie Innenhöfe, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Tisch abgenommen werden. Weiterhin darf die Maske im Rahmen der zulässigen Sportausübung in der Sporthalle abgenommen werden.

In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungs- sowie Veranstaltungsräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die medizinische Gesichtsmaske zudem am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die medizinische Gesichtsmaske im Sitzungsvorstand ablegen.

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

Die medizinische Gesichtsmaske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • es im Rahmen von Veranstaltungen zur Aufnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

3. Von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

4. Zutritt

Gästen und Besuchern, die keine medizinische Gesichtsmaske oder den gemäß Nummer 3 gestatteten Ersatz tragen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

5. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

7. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Am 15. September 2021 tritt diese Anordnung außer Kraft.

Begründung

1. Allgemeines

Die Covid-19-Pandemie ist anhaltend ernst zu nehmen. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch SARS-CoV-2 Aerosolpartikel spielt eine mindestens ebenso große Rolle wie die Tröpfcheninfektion. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das RKI misst den individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen weiterhin eine „herausragende Bedeutung“ zu.

Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trägt laut RKI dazu bei, „andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen“. Untersuchungen belegten, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolge, das heißt zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Der Einsatz eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren. Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Laut RKI ist die Dynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7 [Alpha], B.1.351 [Beta], P.1 [Gamma] und B.1.617 [Delta]) besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen. In den letzten Wochen ist es zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die inzwischen die dominierende Variante in Deutschland ist. Aufgrund der leichteren Übertragbarkeit dieser Variante muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Die VOC unterstreichen daher die Notwendigkeit einer konsequenten Einhaltung der kontaktreduzierenden Maßnahmen.

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten und zur Reduzierung der Präsenz. Das Angebot von Antigen-Schnelltests und PCR-Tests wurde Schritt für Schritt ausgeweitet. Es sind in großem Umfang Selbsttests ausgegeben worden. Inzwischen haben die Abgeordneten und die im Haus beschäftigten Personen auch ein Impfangebot erhalten.

Für diese dringenden Empfehlungen und Maßnahmen ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist seit dem 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des Präsidenten angeordnet.

Weder Testen noch Impfen entbinden laut RKI von der Einhaltung der sogenannten AHA+L-Regeln. Unabhängig vom vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 reduziert die Impfung zwar das Risiko einer Virusübertragung, verhindert es aber nicht vollständig. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich vermindert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen weiterhin einzuhalten. Vor diesem Hintergrund behält das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken besondere Bedeutung.

2. Rechtliche Würdigung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Danach übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung seines Hausrechts kann der Präsident ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

2.1 Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In Nr. 1 wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, FFP3 oder vergleichbarer Standards) für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet. Diese Masken haben sich nach Erkenntnissen der zuständigen Behörden in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu verringern. Sie sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der VOC hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen, Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, und Flächen im Freien sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit stark beeinträchtigt oder sogar zum Erliegen gebracht werden könnte. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Brandenburgische Landtag als gegenüber dem Deutschen Bundestag deutlich kleinere und geringer frequentierte Parlamente haben seit Jahresbeginn 2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske, FFP2- Maske oder gleichwertig) eingeführt.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen „Bausteinen“, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Auch Testen und Impfen entbinden – wie dargelegt – jedenfalls gegenwärtig nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regeln.Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen (unten 2.2.) von geringer Intensität.

Erforderlichkeit und Angemessenheit unterliegen einer ständigen Überprüfung. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Mit der beginnenden Verbreitung der VOC wurde zum 10. Februar 2021 eine mit Blick auf die Art der Gesichtsmasken veränderte Fassung erlassen, die bis zum 25. April 2021 befristet war. Es wurden anschließend zwei weitere Fassungen der Allgemeinverfügung, zuletzt bis zum 1. August 2021 befristet, erlassen. Die Folgeregelung soll wiederum befristet werden, und zwar bis zum 15. September 2021, um im Lichte der dann vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen zu treffen. Denn laut RKI kann sich die Einschätzung der Gefährdungssituation „kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“.

2.2 Ausnahmen

Die Allgemeinverfügung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht alle Personen eine medizinische Gesichtsmaske tragen können, und benennt Ausnahmen. Sie trägt individuellen Merkmalen, die einer Verpflichtung zur medizinischen Gesichtsmaske entgegenstehen, durch alternative Mittel und Abstandsregelungen hinreichend Rechnung.

2.3 Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird die sofortige Vollziehung angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der insgesamt weiterhin hohen Gefährdung und insbesondere der dargelegten Gefahren durch die Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotential die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen an Sitzungstagen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Dr. Wolfgang Schäuble