Kulturverständnis der Bundesregierung
Berlin: (hib/STO) Das Kulturverständnis der Bundesregierung ist ein Thema ihrer Antwort (20/10799) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur demografischen Situation in Deutschland (20/10574). Darin erkundigte sich die Fraktion unter anderem danach, ob die Weitergabe einer „Leitkultur“ in Deutschland aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll ist, „um kulturelle Gemeinsamkeit in einer Gesellschaft zu stiften, die sich aufgrund ihrer ethnisch zunehmend heterogenen Zusammensetzung infolge einer krisenhaften demografischen Entwicklung kulturell auseinanderentwickelt“.
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, lässt sie sich bei ihrem Kulturverständnis „von völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Grundlagen leiten, die die Grund- und Menschenrechte umfassen und auf kultureller Vielfalt beruhen“. Aus der Kunstfreiheit des Grundgesetzes habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung abgeleitet, dass der moderne Staat, „der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht“, zugleich die Aufgabe hat, „ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern“. Weitere Grundlagen ergäben sich unter anderem aus dem Europäischen Kulturabkommen des Europarats von 1954 sowie dem Übereinkommen der Unesco von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Ziel der EU sei ist die Wahrung ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt, schreibt die Bundesregierung unter Verweis auf Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union ferner. Auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehe die Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt vor und enthalte eine kulturelle Förderkompetenz der EU. „Für das Zusammenleben in unserem Land sind grundlegend: die Grund- und Menschenrechte als Grundlage von Gemeinschaft, Frieden und Gerechtigkeit, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit“, heißt es in der Antwort weiter.