28.03.2024 Inneres und Heimat — Antwort — hib 198/2024

Eingetragener Verein „PolizeiGrün“

Berlin: (hib/STO) Um den eingetragenen Verein „PolizeiGrün“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/10779) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/10545). Wie die Fraktion darin ausführte, gibt der Verein auf seiner Internetpräsenz als Sitz die Bundesgeschäftsstelle der Partei Bündnis 90/Die Grünen an. Seine Tätigkeit umschreibe der Verein auf dieser Internetpräsenz damit, als Berufsvereinigung „den Verbänden, Fraktionen und sonstigen Gremien der grünen Partei Beratung und Unterstützung auf fachlicher Basis“ zu bieten.

Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, ob es nach Auffassung der Bundesregierung für eine Berufsvereinigung von Polizeibeamten statthaft ist, „ihren Sitz in der Bundesgeschäftsstelle einer politischen Partei zu unterhalten“ sowie „durch ihren Namen und ihre öffentliche Selbstdarstellung die exklusive Nähe zu einer bestimmten politischen Partei zur Schau zu stellen“.

Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, ist PolizeiGrün e. V. ein eingetragener Verein, für den die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Eingetragene Vereine müssten in ihrer Satzung neben dem Zweck sowohl ihren Namen als auch ihren Sitz festlegen, schreibt die Bundesregierung weiter . Nach ihren Angaben können eingetragene Vereine ihren in der Satzung festzulegenden Sitz frei bestimmen und ihren Namen grundsätzlich frei wählen. Eine Einschränkung des Rechts der freien Namenswahl durch einen eingetragenen Verein sehe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lediglich in Paragraph 57 Absatz 2 vor: Der Name solle sich von den Namen der an demselben Orte oder derselben Gemeinde bestehenden Vereine deutlich unterscheiden.

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