Besserstellungsverbot für gemeinnützige Forschungsinstitute
Berlin: (hib/IRS) Mit dem Besserstellungsverbot für gemeinnützige Forschungseinrichtungen befasst sich eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/10656). Das Besserstellungsverbot besagt, dass ein Zuwendungsempfänger, der seine Ausgaben überwiegend aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bestreitet, seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als vergleichbare Bundesbedienstete. Konkret geht es in der Kleinen Anfrage der Union um die „Auslegung und Umsetzung der Änderung von Paragraf 8 des Haushaltsgesetztes für Gemeinnützige Forschungseinrichtungen vor dem Hintergrund des Besserstellungsverbotes“.
In ihrer Vorlage verweist die Fraktion auf einen Antrag, den sie zu dem Thema eingebracht hat und in dem sie sich für mehr Flexibilisierung des Besserstellungsverbots ausspricht (20/7589). Aus Sicht der Fraktion werfen die „mittelbaren wie unmittelbaren Auswirkungen“ der Neuregelung des Paragrafen sowie die Auslegung der Gesetzesneufassung durch die Bundesregierung viele Fragen auf. So wollen die Unionsabgeordneten zum Beispiel erfahren, wie viele Personen in den gemeinnützigen Forschungseinrichtungen von der Neuregelung profitieren und vom Besserstellungsverbot automatisch ohne Antragstellung ausgenommen werden können.
Darüber hinaus verlangt die Fraktion unter anderem Auskunft darüber, wie viele Anträge auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot seit Januar 2022 von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen eingereicht wurden, wie lange die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge ist und wie viele von ihnen von der Bundesregierung positiv beziehungsweise ablehnend beschieden wurden.