21.02.2024 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 98/2024

Grünes Licht für Änderung des Onlinezugangsgesetzes

Berlin: (hib/STO) Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat den Weg für die geplante Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung frei gemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP verabschiedete das Gremium den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8093) am Mittwoch in modifizierter Fassung. Die Vorlage steht am Freitag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Mit der Gesetzesänderung sollen die neu geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht werden. Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

Der Nutzen des Gesetzentwurfs besteht aus Sicht der Bundesregierung darin, „dass er den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services weiter fördert“. Dies vereinfache das Leben der Menschen und die Tätigkeit von Unternehmen und Selbständigen, soweit diese staatliche Leistungen in Anspruch nähmen.

Gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion nahm der Ausschuss bei Enthaltung der Gruppe Die Linke einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen an, mit dem unter anderem Nutzern nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres ein Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes eingeräumt wird. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein.

Wie die Koalitionsfraktionen dazu in der Begründung ausführen, besteht der einklagbare Anspruch analog zu der behördlichen Verpflichtung, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Somit sei der Anspruch auf den elektronischen Zugang des Nutzers zu der jeweiligen Verwaltungsleistung beschränkt und vermittelte kein Recht auf eine vollständig elektronische Abwicklung weiterer, insbesondere behördeninterner, Verfahrensschritte.

Auch bestehe kein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer Verwaltungsleistung, „soweit deren elektronisches Angebot aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist“, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus soll der Anspruch nicht im Hinblick auf Verwaltungsleistungen bestehen, deren elektronisches Angebot wirtschaftlich unzumutbar ist.

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