05.02.2024 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 65/2024

Evaluierung zum „Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz“

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch die Bundesregierung liegt der „Evaluierungsbericht des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“ (20/10200) vor. Danach hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundestag über die Wirksamkeit der mit dem „Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz“ 2019 beschlossenen Maßnahmen zu berichten. Gegenstand des Gesetzes ist laut Vorlage das Ausländerzentralregister (AZR) mit rund 21,7 Millionen personenbezogenen Datensätzen im allgemeinen Bestand, „auf das heutzutage potentiell mehr als 16.000 öffentliche Stellen und Organisationen mit mehr als 150.000 Einzelnutzern als Informationsquelle zugreifen können“.

Mit dem Gesetz wurde dem Bericht zufolge dem Anliegen der Länder und Kommunen zur Weiterentwicklung der Nutzungsmöglichkeiten des AZR Rechnung getragen. Dabei sei es vorrangig darum gegangen, „die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden bestehenden Aufgaben effizienter zu organisieren und steuern zu können“. Das Gesetz habe die Digitalisierung und Automatisierung von IT-Verfahren rund um das AZR beschleunigt und dessen Bedeutung als wichtige Informationsquelle in der Migrationsverwaltung weiter gestärkt.

Der Bericht enthält zugleich eine Reihe von Handlungsempfehlungen, zu denen unter anderem die Verbesserung der Datenqualität im AZR gehört. Die Qualität der Daten im AZR sei entscheidend für die unterschiedlichen Aufgaben der zugriffsberechtigten öffentlichen Stellen, heißt es in der Vorlage. Wesentliche Einflussfaktoren auf die Datenqualität seien die Vollständigkeit und die Aktualität der Daten.

„Es wurde deutlich, dass die Übermittlung der im AZR zu speichernden Daten nicht vollumfänglich erfolgt“, schreiben die Autoren weiter. Empfohlen wird, „die Bedeutung der Datenqualität bei den öffentlichen Stellen weiterhin zu betonen und auf die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Datenübermittlung und Datenpflege weiterhin hinzuweisen“.

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