Datenaustausch zwischen Ausländer- und „Leistungsbehörden“
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (20/10016) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht“ (20/9470) vor. Mit dem Gesetzentwurf soll der digitale Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen „Leistungsbehörden“ verbessert werden. Zugleich sollen die Behörden durch eine möglichst automatisierte Datenübermittlung über das Ausländerzentralregister (AZR) „von den zahlreichen standardmäßigen manuellen Abfragen“ entlastet und zugleich etwaigem Leistungsmissbrauch vorgebeugt werden, wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt.
In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsvorschlägen, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nur zum Teil zustimmt. So bittet der Bundesrat unter anderem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, „ob unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben das AZR-Gesetz dahingehend ertüchtigt werden kann, dass auch Daten zur Krankenversicherung oder Krankenversorgung eingetragen, gespeichert und abgerufen werden können“.
Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung schreibt, hat sie den Vorschlag geprüft und stimmt ihm nicht zu. Die geforderte Verarbeitung der sensiblen personenbezogenen Daten zur Krankenversicherung oder Krankenversorgung begegne neben datenschutzrechtlichen auch verfassungs- und europarechtlichen Bedenken, führt sie zur Begründung aus.