Bundesrat für strafrechtlichen Schutz des Ehrenamtes
Berlin: (hib/AHE) Der Bundesrat will Personen, die sich gemeinnützig engagieren, besser vor Angriffen schützen und hat dazu einen Gesetzentwurf (20/9644) vorgelegt. Wie es darin heißt, würden Menschen, die sich gemeinnützig engagieren, trotz ihrer herausragenden Rolle im gesellschaftlichen Leben immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Art.
Das betreffe insbesondere kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Flüchtlingshelferinnen und Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, aber auch das sicherheitsrelevante Ehrenamt bei Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten. „Da wichtige gesellschaftliche Aufgaben nur aufgrund der hohen sozialen Verantwortung und des unermüdlichen Einsatzes von Ehrenamtlichen bewältigt werden können, gefährdet eine solche Entwicklung auch die Belange des Gemeinwohls“, heißt es in der Vorlage der Länder.
Der Gesetzentwurf sehe daher vor, die Regelung zur Strafzumessung in Paragraf 46 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch dahingehend zu ergänzen, „dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht zu ziehen sind, die geeignet sind, gemeinnütziges Engagement der oder des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. Dadurch solle die für das Gemeinwesen grundlegende Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen auch strafrechtlich dokumentiert und bekräftigt werden.