Regelungen zur Exportkontrolle bei Überwachungstechnologie
Berlin: (hib/STO) Regelungen zur Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern wie Softwareprodukte zur Infiltration und Überwachung informationstechnischer Systeme sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/9455) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/9125). Darin schreibt die Bundesregierung, mit der neuen Dual-Use Verordnung, auf die sich der Rat der Europäischen Union am 9. November 2020 unter deutschem Vorsitz mit dem EU-Parlament geeinigt habe, sei es gelungen, neue, striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik einzuführen. Damit habe auf die deutsche Initiative aufgesetzt werden können, Ausfuhren bestimmter Überwachungstechnologien im „Wassenaar Abkommen“ international zu kontrollieren. Darüber hinaus habe Deutschland bereits Mitte 2015 zusätzliche nationale Kontrollen für den Export von Monitoringsystemen für Telefonie und entsprechender Vorratsdatenspeicherung eingeführt.
Weiter führt die Bundesregierung aus, sie setze sich dafür ein, dass verbleibende Kontrolllücken bei Überwachungstechnologie auch auf internationaler Ebene geschlossen werden. Auf Initiative Deutschlands seien im Jahr 2019 im sogenannten Wassenaar-Arrangement neue Kontrollen für Ausfuhren von Software zur Telefonüberwachung vereinbart worden. Damit hätten die seit dem Jahr 2015 in Deutschland bereits auf nationaler Ebene bestehenden Kontrollen für die Monitoringsysteme erfolgreich auch auf internationaler Ebene verankert werden können.
Zugleich betont die Bundesregierung, dass sie eine restriktive Exportkontrollpolitik verfolge. Jeder Einzelfall werde auf die beabsichtigte konkrete Nutzung des Dual-Use-Guts beim Endverwender im Empfängerland geprüft. Dabei wende sie die einschlägigen Rechtsvorschriften strikt an. Auch die Verhinderung von Umgehungslieferungen seien ihr ein wichtiges Anliegen.