Einführung der „polizeilichen Analyse-Software Bundes-VeRA“
Berlin: (hib/STO) Auf eine Einführung der „polizeilichen Analyse-Software Bundes-VeRA“ dringt die AfD-Fraktion in einem Antrag (20/9509), der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Darin fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres einen Gesetzentwurf vorzulegen, „der die Einführung der Bundes-VeRA unter Nutzung der Palantir-Software ermöglicht“. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion „den Sicherheitsbehörden des Bundes, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt unverzüglich die Sicherheits-Software des US-Herstellers Palantir“ zur Verfügung zu stellen.
Wie die Fraktion ausführt, einigte sich die Innenministerkonferenz 2016 auf die „Schaffung einer gemeinsamen, modernen, einheitlichen Informationsarchitektur“, die das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit dem Programm Polizei 2020 umsetzen wollte. Die Verfügbarkeit polizeilicher Informationen sollte laut Vorlage mit einem verfahrensübergreifenden Recherche- und Analysesystem (VeRA) verbessert werden. Hierzu habe das bayerische Landeskriminalamt eine europaweite Ausschreibung initiiert und das US-Softwareunternehmen Palantir den Zuschlag erhalten. 2022 habe Bayern einen Rahmenvertrag mit Palantir abgeschlossen, dem auch die übrigen Bundesländer sowie der Bund ohne ein neues Vergabeverfahren beitreten könnten.
Die Software des US-Herstellers habe sich insbesondere in den Bereichen Terrorismusabwehr, Clankriminalität und Kinderpornografie bewährt, heißt es in dem Antrag weiter. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) habe indes die Einführung der verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform mittels der Palantir-Software „auf Bundesebene verhindert“. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 bestehende gesetzliche Regelungen der Länder Hessen und Hamburg zur Nutzung von Palantir zwar für verfassungswidrig erklärt, eine solche Nutzung jedoch nicht grundsätzlich untersagt (Az.: 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20). Die wesentlichen Erwägungen des Senats zeigten auf, „wie eine verfassungskonforme Nutzbarmachung der Palantir-Software möglich ist“.