Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Rückführung“ vorgelegt
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Rückführung“ (20/9463) vorgelegt, der am kommenden Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. In der Vorlage verweist die Bundesregierung auf die Vereinbarung von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und den Regierungschefs der Länder vom 10. Mai dieses Jahres, dass gesetzliche Regelungen angepasst werden sollen, „die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren“. Mit dem Gesetz sollen unter anderem die in dem Beschluss aufgeführten Maßnahmen, die das Ausländerrecht betreffen, entsprechend umgesetzt werden.
So soll die Fortdauer und die Anordnung von Abschiebungshaft künftig unabhängig von etwaigen Asylantragstellungen möglich sein, auch bei Folgeanträgen. Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote werden laut Vorlage als eigenständiger Haftgrund außerhalb der Fluchtgefahr im Rahmen der Sicherungshaft geregelt; zudem ist ein behördliches Beschwerderecht für den Fall der Ablehnung des Abschiebungshaftantrags vorgesehen. Zugleich sieht der Gesetzentwurf vor, die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von derzeit zehn auf 28 Tage zu verlängern, um effektiver als bisher ein Untertauchen des Abzuschiebenden zu verhindern. Reduziert werden sollen die Fälle, in denen Staatsanwaltschaften bei Abschiebungen aus der Haft zu beteiligen sind.
Zudem sollen die Behörden auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer des abzuschiebenden Ausländers in einer Gemeinschaftsunterkunft betreten können. Ferner soll mit dem Entwurf gesetzlich klargestellt werden, dass die Zuständigkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen im Zusammenhang mit Abschiebungen künftig bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt.
Weiterhin möglich sein soll das frühzeitige Auslesen von Mobiltelefonen zur Identitätsklärung einer Person; dazu sollen gesetzliche Anpassungen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger im Asylverfahren erfolgen.
Vorgesehen ist ferner, dass Widerspruch und Klage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen sollen ebenfalls künftig von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sein.
Daneben enthält die Vorlage weitere Maßnahmen zur erleichterten Identitätsfeststellung und zur erleichterten Abschiebung von Straftätern und Gefährdern. Für den Bereich der Organisierten Kriminalität soll ein Ausweisungstatbestand geschaffen werden, der an die Angehörigkeit zu Strukturen der Organisierten Kriminalität anknüpft und unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgestaltet ist. Erleichtert werden soll die Ausweisung von Schleusern.
Darüber hinaus sind unter anderem Maßnahmen zur Entlastung der Ausländerbehörden vorgesehen. So sollen etwa Aufenthaltserlaubnisse für subsidiär Schutzberechtigte künftig mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren statt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt werden.