Abgelaufene OZG-Umsetzungsfrist
Berlin: (hib/STO) Die im Onlinezugangsgesetz (OZG) enthaltende Umsetzungsfrist ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/9256) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/8958). Wie die Bundesregierung darin darlegt, ist die bisherige OZG-Umsetzungsfrist, wonach Bund und Länder verpflichtet waren, ihre Verwaltungsleistungen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 auch elektronisch anzubieten, abgelaufen. Eine Nachfrist für die unterbliebene Umsetzung sehe der Entwurf des OZG-Änderungsgesetzes bewusst nicht vor. Hierdurch solle einerseits klargestellt werden, „dass Bund und Länder bereits jetzt zum elektronischen Angebot ihrer Verwaltungsleistungen verpflichtet sind und andererseits der Charakter der Verwaltungsdigitalisierung als Daueraufgabe verankert werden wird“.
Weiter führt die Bundesregierung aus, dass sie gemeinsam mit dem Gesetzentwurf am 24. Mai 2023 ein begleitendes Eckpunktepapier verabschiedet habe. Dieses enthalte „umfassende außergesetzliche Begleitmaßnahmen für eine möglichst schnelle und flächendeckende OZG-Umsetzung“.