„Freiheitsgesetz“ für Bundesagentur für Sprunginnovationen
Berlin: (hib/CHA) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/8677) über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen vorgelegt. Der Entwurf mit dem Titel „SPRIND-Freiheitsgesetz“ soll am kommenden Donnerstag, 12. September 2023, erstmals im Plenum beraten werden.
Ziel des Entwurfs sei es, bürokratische Hürden abzubauen, um der SPRIND mehr Freiheiten zu ermöglichen. So sollen der Agentur Entscheidungskompetenzen übertragen werden, damit diese künftig ohne den Bund als Zwischeninstanz selbstständiger agieren könne. Zudem solle das Gesetz der Bundesagentur eine flexiblere Verwendung der Haushaltsmittel ermöglichen, um bei hochrisikoreichen Projekten unmittelbar reagieren und neuen Projekten flexibel begegnen zu können. Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Einschränkung des Besserstellungsverbotes vor.
Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. „Die im Gesetzentwurf zum SPRIND-Freiheitsgesetz vorgesehenen Anpassungen stellen eine substantielle Verbesserung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die SPRIND dar“, schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme.
Allerdings sprechen sich die Länder für weitere Erleichterungen für die SPRIND aus. So solle beispielsweise die zeitliche Begrenzung der Einschränkung des Besserstellungsverbotes von zwei auf fünf Jahre erhöht und die Prüffrist bei Anträgen verkürzt werden. Dem will die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung entsprechen.
Die Bundesagentur wurde 2019 mit dem Ziel gegründet, visionäre Forschungsideen, die das Potenzial zur sogenannten Sprunginnovation haben, in Deutschland zu identifizieren und fördern. Als Sprunginnovationen werden Neuerungen bezeichnet, die den existierenden Markt grundlegend verändern, einen neuen Markt erschaffen oder ein bedeutendes Problem lösen können.