Anpassung des Mess-und Eichrecht für Smart-Meter-Gateways
Berlin: (hib/MIS) Smart-Meter-Gateways können eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und andere technische Geräte wie zum Beispiel Erneuerbare-Stromerzeugungsanlagen, Gas-Messeinrichtungen, Wärmepumpen, sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden. Smart-Meter-Gateways unterliegen dem Mess- und Eichrecht. Bislang gelten damit unterschiedslos alle Anforderungen des Mess- und Eichrechts auch für Smart-Meter-Gateways. Nun legt die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vor (20/8656), um die Regelungen über ein vorzeitiges Ende der Eichfrist anzupassen. Andernfalls würde die Änderung der Eichfrist für Smart-Meter-Gateways (künftig unbefristet) in der Mess- und Eichverordnung leerlaufen. „Der daraus zu ziehende Nutzen ist, die Digitalisierung der Energiewende weiter zu unterstützen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Der Bundesrat hat laut Entwurf keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf vorgebracht.