20.09.2023 Verkehr — Antwort — hib 663/2023

Anbindung des Flughafens München an den Schienenfernverkehr

Berlin: (hib/HAU) Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) liegt derzeit kein Zeitplan für die Schienenfernverkehrsanbindung des Flughafens München vor. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/8324) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/8077) hervor.

Im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung würden ausschließlich Vorhaben des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege untersucht, heißt es in der Vorlage. Die Fernverkehrsanbindung des Flughafens München gehöre nicht dazu. Parallel zur gesetzlich festgelegten Überprüfung der Bedarfspläne werde allerdings der Zielfahrplan Deutschlandtakt fortgeschrieben und an die derzeit in Arbeit befindliche neue strategische Langfristverkehrsprognose 2040 angepasst.

Im Rahmen der Fortschreibung werde geprüft, ob sich Änderungsbedarf an dem im Zielfahrplan hinterlegten Angebots- und Infrastrukturkonzept aufgrund der zukünftigen Verkehrsentwicklung ergibt und wie der Zielfahrplan an die neuen verkehrlichen Entwicklungen anzupassen ist. Sollte zusätzlicher Infrastrukturbedarf für die Eisenbahnen des Bundes erforderlich werden, könne dieser bei bereits im Bedarfsplan für die Bundeschienenwege befindlichen Vorhaben wie beispielsweise bei der Ausbaustrecke/Neubaustrecke (ABS/NBS) München - Ingolstadt als Bestandteil des Planfalls Deutschlandtakt entsprechend vollzogen werden. „Sollte sich im Ergebnis aufgrund gesteigerter Verkehrsmengen eine Neubaustrecke ableiten lassen, könnte diese im Rahmen der Aufstellung des kommenden Bundesverkehrswege- und Mobilitätsplans bewertet werden“, schreibt die Bundesregierung.

Ein unvorhergesehener Bedarf gemäß Paragraf 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) ist den Angaben zufolge „derzeit für den Flughafen München nicht erkennbar“. Dazu müsse eine nachweisbare, deutlich und dauerhaft abweichende Änderung der Verkehrsstruktur gegenüber der aktuellen Verkehrsprognose nachgewiesen werden. „Eine solche Verlagerung kann anhand der vorliegenden Statistiken und Prognosen nicht festgestellt werden“, heißt es in der Antwort. Für eine kurzfristige Bewertung mit dem Zweck der Aufnahme der Neubaustrecke in den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege bestehe somit keine Rechtsgrundlage.

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