Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (20/8291) vorgelegt. Damit sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April dieses Jahres für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst werden.
Dazu sieht die Vorlage eine Anhebung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge zum 1. März 2024 vor, mit der das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 „zeit- und wirkungsgleich übernommen“ wird. Die Erhöhung berücksichtigt den Angaben zufolge einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich laut Bundesregierung die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltspannen beim Auslandszuschlag zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.
Dynamische Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel der Familienzuschlag und Amtszulagen sollen den Angaben zufolge in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht werden. „Die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach Paragraf 53 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) werden um einen Sockelbetrag in Höhe von 160 Euro sowie zusätzlich um 4,24 Prozent und die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach Paragraf 53 Absatz 2 Satz 3 BBesG um 9,04 Prozent linear erhöht“, heißt es in der Vorlage weiter.
Wie daraus ferner hervorgeht, sollen die Versorgungsbezüge entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen den Angaben zufolge neu festgelegt werden, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen.
Wie die Bundesregierung des Weiteren ausführt, haben die Tarifvertragsparteien am 22. April 2023 ebenfalls den „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Auszubildende sollten in den genannten Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro beziehungsweise monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten.
Auch dieses Tarifergebnis soll laut Bundesregierung auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen werden. Dementsprechend erhielten Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro.
„Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen“ an Versorgungsempfängern der Fall gewesen sei, schreibt die Bundesregierung ferner. Empfänger von Anwärterbezügen erhielten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.
Zugleich sieht der Gesetzentwurf vor, die sogenannte Polizeizulage für ruhegehaltsfähig zu erklären, ebenso die Zulagen für militärische Führungsfunktionen, für Soldaten als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamte sowie Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte. Dabei soll die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt werden. Dies gelte auch für Beamte sowie und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist laut Vorlage nicht vorgesehen.
Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf die Befristungen dreier bis Ende 2023 geltender Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.