Restriktive Mittel gegen sexualisierte Gewalt in Kriegen
Berlin: (hib/BAL) Bei der Definition des Begriffs der sexualisierten Kriegsgewalt orientiert sich die Bundesregierung an der Definition, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN) seinem jährlichen Bericht zu konfliktbezogener sexualisierter Gewalt zugrunde legt, und verweist insoweit auf ihren 3. Nationalen Aktionsplan zur Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit, dort S. 28 f. „Dieses Verständnis liegt den im März 2023 veröffentlichten Leitlinien zur feministischen Außenpolitik zugrunde, die als wichtiger Handlungsrahmen dienen“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/8013) auf eine Kleine Anfrage (20/7599) der Fraktion Die Linke.
Der Einsatz restriktiver Maßnahmen bleibe ein zentrales Mittel, um zur weltweiten Ächtung von Verbrechen konfliktbezogener sexualisierter Gewalt beizutragen, antwortet die Bundesregierung weiter auf die Frage nach dem Stand einer EU-Initiative, mit der Verantwortliche für konfliktbezogene sexualisierte Gewalt identifiziert, benannt und auf Grundlage des EU-Menschenrechtssanktionsregime mit Sanktionen belegt werden sollen. Die Europäische Union habe demnach am 7. März 2023 und am 20. Juli 2023 Sanktionen gegen Verantwortliche konfliktbezogener sexualisierter Gewalt im Rahmen des EU-Menschenrechtssanktionsregimes erlassen.