Deutsche Fassung der UN-Behindertenrechtskonvention
Berlin: (hib/STO) Um die deutsche Fassung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/7712) auf eine- Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/7177). Darin bemängelten die Abgeordneten, dass die deutsche Fassung der Konvention teilweise fehlerhafte Übersetzungen von Begrifflichkeiten beinhalte. Wissen wollten sie unter anderem, wann und wie die Bundesregierung „die Fehler in der offiziellen deutschen Fassung der UN-BRK beheben“ wird.
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, sind nach Artikel 50 der UN-BRK nur die arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Sprachfassung völkerrechtlich bindend. „Führt die Auslegung des Inhalts einer Vorschrift der UN-BRK zu Unsicherheiten, ist nur eine der offiziellen UN-Sprachfassungen heranzuziehen“, heißt es in der Antwort weiter. Zudem seien einzelne Übersetzungen in der deutschen Fassung, die Grundlage des Ratifikationsgesetzes vom 21. Dezember 2008 gewesen sei, durch die Entwicklungen im Bereich der Teilhabe- und Inklusionspolitik überholt.
Aktuelle Dokumente des UN-Fachausschusses werden der Vorlage zufolge von der Bundesregierung in enger Zusammenarbeit mit der beim Deutschen Institut für Menschen-rechte angesiedelten Monitoring-Stelle UN-BRK zeitgemäß übersetzt und auf https://www.gemeinsam-einfach-machen.de veröffentlicht. Aufwand und Nutzen einer Revision der deutschen Übersetzung der UN-BRK im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens „würden daher aus Sicht der Bundesregierung in keinem Verhältnis zueinander stehen“.