Beschränkte Anwendung des Transplantationsgesetzes
Berlin: (hib/PK) Das Transplantationsgesetz (TPG) gilt nach Angaben der Bundesregierung nur für die Spende und Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe und der Gewebe. Das TPG komme nicht zur Anwendung, wenn eine Übertragung auf einen Menschen nicht beabsichtigt sei, heißt es in der Antwort (20/7731) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7480) der CDU/CSU-Fraktion.
Auch in solchen Fällen, in denen zunächst die Übertragung auf einen Menschen beabsichtigt, diese aber aus medizinischen, technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich war und sich eine Verwendung des Organs zu Forschungszwecken ergeben könnte, komme das TPG nicht zur Anwendung.
Die Bundesregierung beabsichtige auch nicht, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Nutzung nicht medizinisch genutzter postmortaler Spenderorgane zu schaffen, heißt es in der Antwort weiter. Das TPG beruhe auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes. Regelungen zur Nutzung von Organen zu Zwecken der Lehre, Qualitätskontrolle oder Wissenschaft und Forschung seien dagegen nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt.