Verordnung soll Missbrauch der Preisbremsen vorbeugen
Berlin: (hib/MIS) Die Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) können dazu führen, dass die Anreize für Letztverbraucher oder Kunden sinken, Energielieferanten mit niedrigeren Arbeitspreisen zu wählen. Deshalb hat die Bundesregierung die Verordnung (20/5824) „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung“ erlassen.
Durch eine Begrenzung des Differenzbetrages würden die Wechselanreize und somit der Wettbewerb gestärkt, heißt es darin. Der Differenzbetrag ergebe sich gemäß EWPBG und StromPBG aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis und werde für ein gruppenspezifisches Entlastungskontingent gewährt. Dieser Differenzbetrag soll mit der Verordnung für bestimmte Kundengruppen derart begrenzt werden, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen. Letztverbraucher oder Kunden würden aber auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt, indem die Begrenzung des Differenzbetrages gemäß der Verordnung auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehme und verhältnismäßig sei.
Die Höhe des Differenzbetrages werde dabei nur für Kunden oder Letztverbraucher begrenzt, bei denen es sich um Unternehmen handelt und die einen Entlastungsbetrag von mehr als zwei Millionen Euro durch die Preisbremsen oder andere staatliche Beihilfen gemäß Paragraf 2 Nummer 4 EWPBG oder Paragraf 2 Nummer 5 StromPBG erhalten. Um den unterschiedlichen Marktbedingungen Rechnung zu tragen, werde jeweils für Erdgas, Wärme und Strom eine individuelle maximale Höhe des Differenzbetrages festgelegt.
Die Maßnahmen könnten den Staatshaushalt entlasten, da einer missbräuchlichen Ausnutzung des EWPBG und des StromPBG vorgebeugt werde.