Union fragt nach Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes
Berlin: (hib/MIS) Die Unionsfraktion sieht die vorgeschlagene Neufassung des Paragrafen 14 des Energiewirtschaftgesetzes (EnWG) kritisch. Die neue Fassung sieht eine Reduzierung der Netzentgelte für diejenigen Verbraucher vor, die mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen abgeschlossen haben. Von der neuen Regelung sollen unter anderem nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpenheizungen Anlagen zur Erzeugung von Kälte und Stromspeicher betroffen sein. Der Entwurf des Eckpunktepapiers, so heißt es in der Kleinen Anfrage (20/5198) der Unionsfraktion, würde es zulassen, die Leistungsbegrenzung dieser Verbraucher durch den Verteilnetzbetreiber bis 2029 auch statisch zuzulassen.
Das Eckpunktepapier definiere das statische Steuern wie folgt: Die Annahme einer drohenden Überlastungssituation dürfe auch rechnerisch auf Basis angemeldeter Anschlussleistungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie angenommener „Nichtanmelde-Dunkelziffern“ erfolgen und Steuerungsvorgänge dürften auf Basis der rechnerisch ermittelten Ergebnisse nach Zeitschema, Anzahl und Dauer im Vorhinein (präventiv) festgelegt werden. „In der Konsequenz würde dies nach Ansicht der Fragesteller bedeuten, dass Verteilnetzbetreiber den Hochlauf der Wärmepumpe und der Elektromobilität durch rechnerische Erfahrungswerte ausbremsen können.“
Von der Bundesregierung wollen die Abgeordneten unter anderem erfahren, weshalb eine Leistungsreduzierung nicht als Ultima Ratio betrachtet wird, warum Batteriespeicher, die eine Flexibilität mit sich bringen und damit Abschaltungen verhindern könnten, in diesem Verfahren als steuerbare Verbraucher eingestuft werden und warum Batteriespeicher für Gewerbe- und Industriekunden nicht prioritär behandelt werden, um Leistungsspitzen in den Verteilnetzen zu verhindern.
Außerdem will die Fraktion wissen, ob es Abschätzungen gibt, wie häufig die Netzbetreiber von Paragraf 14a EnWG Gebrauch machen werden, wie viele Verbraucher betroffen sind und wie sichergestellt wird, dass Verbraucher, die die Elektrifizierung ihres Wärme- und Mobilitätsbedarfs vornehmen, dann auch tatsächlich ihren Bedarf decken können, wenn die Maßnahmen nach Paragraf 14a EnWG vom Netzbetreiber häufig genutzt werden.