16.01.2023 Verkehr — Gesetzentwurf — hib 24/2023

Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften geplant

Berlin: (hib/HAU) Der Bund will künftig selbst ein Register der Sportbootführerscheininhaber führen und dies nicht mehr den sogenannten „beliehenen Verbänden“ überlassen. Im Rahmen des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfes für ein „Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften“ (20/5163) sollen daher das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, das Seeaufgabengesetz und die Sportbootführerscheinverordnung geändert werden. Die Beliehenen werden verpflichtet, das gesamte von ihnen verwaltete gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln und danach das Verzeichnis unverzüglich zu löschen. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag ohne Debatte zur weiteren Beratung an den Verkehrsausschuss überwiesen werden.

Laut dem Entwurf sollen zudem Aufgaben im Bereich des Befähigungswesens „teils direkt auf Dritte übertragen und teils Voraussetzungen hierfür geschaffen werden“. Zudem sollen Vorschriften im Zusammenhang mit Tauglichkeitsuntersuchungen eingeführt werden. Im Seearbeitsgesetz sollen Änderungen im Bereich der Tauglichkeitsuntersuchungen vorgenommen werden.

Der Bundesrat hat sich in einer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme dafür ausgesprochen, die für die Entnahme von Blutproben für den Straßenverkehr bereits bestehende Ausnahme vom Richtervorbehalt auf den Bereich des Schifffahrtsrechts zu erweitern. Bei Verstößen gegen das Verbot, unter der berauschenden Wirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten ein Fahrzeug zu führen oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben, sollte in der Schifffahrt aus Sicht der Länderkammer ebenfalls eine Blutprobenentnahme ohne Richtervorbehalt durchgeführt werden können.

Dem will die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung entsprechen, soweit es um die Binnenschifffahrt betreffende Regelungen geht. Für den Bereich der Seeschifffahrt habe die Prüfung ergeben, „dass eine Regelung zur Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung nicht erforderlich ist, da im Verwaltungsvollzug dazu kein Bedürfnis besteht“, heißt es in der Vorlage.