AfD-Fraktion will Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Berlin: (hib/STO) Die AfD-Fraktion dringt bei den Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft auf eine Rückkehr zum vor dem Jahr 1991 geltenden Rechtszustand. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Fraktion zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (20/4845) hervor. Danach soll der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland für Kinder ausländischer Eltern künftig ebenso entfallen wie der „Einbürgerungsanspruch wegen längeren Aufenthalts im Inland“. Damit werde auch dem „bewährten Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit wieder Geltung verschafft“, schreibt die Fraktion in der Vorlage weiter.
Wie sie in der Begründung ferner darlegt, soll lediglich solchen im Inland geborenen Kindern ausländischer Eltern in Zukunft „ein Anspruch auf Einbürgerung gewährt werden, die bei Geburt staatenlos waren und staatenlos geblieben sind“. Erhalten bleiben soll der Fraktion zufolge der Einbürgerungsanspruch für Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben.
Die Einbürgerung müsse im Grundsatz wieder als rechtlich gebundene Ermessensentscheidung im Einzelfall erfolgen, führen die Abgeordneten aus. Dabei müsse die Ermessensausübung der einbürgernden Behörde davon geleitet sein, „nur solche Einbürgerungen vorzunehmen, durch die das Gemeinwesen durch Hinzufügung eines loyalen Neubürgers im politischen Sinne gestärkt wird“.
Die Gesetzgebung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts seit 1990 habe „ein erhebliches Maß zumindest potenzieller Loyalitätskonflikte in die Bundesrepublik Deutschland als politisches Gemeinwesen hereingetragen und deren inneren Zusammenhalt im Ganzen geschwächt“, heißt es in der Vorlage des Weiteren. Die Abkehr von den „hergebrachten, bewährten Prinzipien des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts“ müsse daher rückgängig gemacht werden. Diese Prinzipien bestünden im ausschließlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Wege des „Ius sanguinis“, in der Einbürgerung als „Ermessensentscheidung im Interesse des Gemeinwesens“ und in der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten.